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Bey besonderen Würderungen und bey BWürde-
rungs-Revisionen finden zwar die geeigneten Ansätze
unter I—IV des gegenwärtigen Paragraphen auch
für die Baugewerke Statt, es sind jedoch mehre ein-
zelne Fälle, die gleichzeitig an einem und demselben
Orte vorkommen, nur als Ein Geschäft zu betrachten.
In Erbschafts= und Erbvertheilungs = Fällen ist
für die Tare sämmtlicher walzenden landwirth-
schaftlichen Grundstücke, die zur Erbschaft gehören,
für jeden Ortsschätzer nuur — thir. 6
und wenn sie sämmtlich nicht über 100 thlt. Werth
haben, nur . . — 2
anzusetzen, wozu bey Looozetteln noch — 2
für die zu jedem Looszettel zu attestirende Tare kommen.
Auch darf überhaupt für einen Tarations-Aufsatz
über Grundstücke, die zusammen nicht über 100 thlr.
Werth haben, einschlüssig der Versäumniß nie mehr
als . . — 4
2
—
jedem Schäter zugebilliget,
auch bey wichtigeren Gegenständen da, wo die Wür-
derung der Grundstücke durch die Ortsschätzer bloß
mittelst Einzeichnung der Tare in einen besonders be-
zahlten Kataster-Extrakt vorgeht, für den Tarations-
Aufsatz nichts angesetzt werden.
Hinsichtlich der Gebühren der Physikats-Personen
bewendet es bey den Vorschriften der Medizinal-Ord-
nung vom 11. Januar 1814.
Sind für einzelne besondere Fälle in Statuten, Ge-
meindeordnungen oder Rezessen die Gebühren der
Sachverständigen niedriger als die vorstehenden ge-
ordnet: so verbleibt es bey diesen Lokal-Bestimmungen.
3
4
—
SOn
7.r zeugengebührenm.
tt
I. Wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst wohnen: so
gebuhrt ihnen: