Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Bey besonderen Würderungen und bey BWürde- 
rungs-Revisionen finden zwar die geeigneten Ansätze 
unter I—IV des gegenwärtigen Paragraphen auch 
für die Baugewerke Statt, es sind jedoch mehre ein- 
zelne Fälle, die gleichzeitig an einem und demselben 
Orte vorkommen, nur als Ein Geschäft zu betrachten. 
In Erbschafts= und Erbvertheilungs = Fällen ist 
für die Tare sämmtlicher walzenden landwirth- 
schaftlichen Grundstücke, die zur Erbschaft gehören, 
für jeden Ortsschätzer nuur — thir. 6 
und wenn sie sämmtlich nicht über 100 thlt. Werth 
haben, nur . . — 2 
anzusetzen, wozu bey Looozetteln noch — 2 
für die zu jedem Looszettel zu attestirende Tare kommen. 
Auch darf überhaupt für einen Tarations-Aufsatz 
über Grundstücke, die zusammen nicht über 100 thlr. 
Werth haben, einschlüssig der Versäumniß nie mehr 
als . . — 4 
2 
— 
jedem Schäter zugebilliget, 
auch bey wichtigeren Gegenständen da, wo die Wür- 
derung der Grundstücke durch die Ortsschätzer bloß 
mittelst Einzeichnung der Tare in einen besonders be- 
zahlten Kataster-Extrakt vorgeht, für den Tarations- 
Aufsatz nichts angesetzt werden. 
Hinsichtlich der Gebühren der Physikats-Personen 
bewendet es bey den Vorschriften der Medizinal-Ord- 
nung vom 11. Januar 1814. 
Sind für einzelne besondere Fälle in Statuten, Ge- 
meindeordnungen oder Rezessen die Gebühren der 
Sachverständigen niedriger als die vorstehenden ge- 
ordnet: so verbleibt es bey diesen Lokal-Bestimmungen. 
3 
4 
— 
SOn 
7.r zeugengebührenm. 
tt 
I. Wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst wohnen: so 
gebuhrt ihnen:
	        
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