Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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1) Verguͤtung des etwa durch die Abhoͤrung veranlaßten und zu beschei- 
nigenden positiven Schadens, z. B. bey noͤthig gewordener Bezah- 
lung eines Stellvertreters im Dienste oder in der Arbeit, oder 
2) Vergütung wegen des ihnen durch Zeitversaäumniß entgangenen Er- 
werbes, und zwar erhalten: 
à) Zeugen vom Bauernstande, Tagelöhner, Handar- 
beiter, Handwerksgesellen und andere in gleicher 
Kathegorie stehende Individuen, für jede Stunde 
Versäumniß . . „ — thlr. 1 gr. 
und unter Einer Stunde eben soviel; 
b) andere Zeugen nach Maßgabe ihres Gewerbes und 
Verdienstes: 
na) in Untersuchungssachen . . . .—-2- 
biö—-3- 
bb) in Eivil-Sachen 4 . . . — 3- 
bis — 4= 
für jede Stunde Versäumniß, und unter Einer 
Stunde eben soviel. 
II. Wohnen die Zeugen nicht an dem Orte, wo die Abhörung erfolgt: so 
erhalten, nächst der Vergütung etwa nachweislichen positiven Schadens: 
1) für Versäumniß und Zehrung zusammen, für den ganzen Tag: 
a) Zeugen aus dem Stande der Bauern für jede Stunde der Entfer- 
nung ihres Wohnortes von dem Orte der Vernehmung und der 
Dauer der letzteren: 
aa) in untersuchungssachen . . . .thlr. 2 gr. 
bb) in Civil-Sachen — 3 
und wenn die Entfernung unter Ein er Stunde 
betraͤgt, eben soviel. Der Ruͤckweg kommt nicht 
in Anschlag, wohl aber wird die Dauer der Ver- 
nehmung zu der Entfernung von dem Wohnorte 
hinzugerechnet. 
Dieser Ansatz erhöhet sich um die Hälfte: 
) wenn der Zeuge über Nacht von dem Hause wegbleiben muß, 
6) bey Ortsgerichts-Personen. 
b) Bürger-Schullehrer, Land-Schullehrer, Oekonomie-Verwalter, Orts- 
richter und Schuldheißen, oder andere sie vertretende Gerichts- 
personen:
	        
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