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1) Verguͤtung des etwa durch die Abhoͤrung veranlaßten und zu beschei-
nigenden positiven Schadens, z. B. bey noͤthig gewordener Bezah-
lung eines Stellvertreters im Dienste oder in der Arbeit, oder
2) Vergütung wegen des ihnen durch Zeitversaäumniß entgangenen Er-
werbes, und zwar erhalten:
à) Zeugen vom Bauernstande, Tagelöhner, Handar-
beiter, Handwerksgesellen und andere in gleicher
Kathegorie stehende Individuen, für jede Stunde
Versäumniß . . „ — thlr. 1 gr.
und unter Einer Stunde eben soviel;
b) andere Zeugen nach Maßgabe ihres Gewerbes und
Verdienstes:
na) in Untersuchungssachen . . . .—-2-
biö—-3-
bb) in Eivil-Sachen 4 . . . — 3-
bis — 4=
für jede Stunde Versäumniß, und unter Einer
Stunde eben soviel.
II. Wohnen die Zeugen nicht an dem Orte, wo die Abhörung erfolgt: so
erhalten, nächst der Vergütung etwa nachweislichen positiven Schadens:
1) für Versäumniß und Zehrung zusammen, für den ganzen Tag:
a) Zeugen aus dem Stande der Bauern für jede Stunde der Entfer-
nung ihres Wohnortes von dem Orte der Vernehmung und der
Dauer der letzteren:
aa) in untersuchungssachen . . . .thlr. 2 gr.
bb) in Civil-Sachen — 3
und wenn die Entfernung unter Ein er Stunde
betraͤgt, eben soviel. Der Ruͤckweg kommt nicht
in Anschlag, wohl aber wird die Dauer der Ver-
nehmung zu der Entfernung von dem Wohnorte
hinzugerechnet.
Dieser Ansatz erhöhet sich um die Hälfte:
) wenn der Zeuge über Nacht von dem Hause wegbleiben muß,
6) bey Ortsgerichts-Personen.
b) Bürger-Schullehrer, Land-Schullehrer, Oekonomie-Verwalter, Orts-
richter und Schuldheißen, oder andere sie vertretende Gerichts-
personen: