Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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an) in Untersuchungssachen . . . — thlr. 6 er. 
bis — 1# 
bb) in Civil-Sachen . . . — . 16= 
bis 1 = 8 
Tc) Personen höhern Ranges: 
an) in Untersuchungsfachen . . — . 16 
bis 1 —- 8 
bb) in Civil-Sachen . . . . .1-—- 
Use-—- 
BetrckgtindenFällenunterbundcdieBetsäumniß, 
die Hinreise und die Zuruͤckreise eingeschlossen, nicht uͤber 
sechs Stunden: so tritt nur die Haͤlfte dieser Ansaͤtze 
ein; muß hingegen der Zeuge an dem Orte der Verneh- 
mung übernachten: so findet noch besonders für Nacht- 
quartier Ein Viertel des höchsten Ansatzes Statt. 
2) An Transport-Kosten gebühret den oben unter II, 1, 
o genannten Personen für die Meile — . 16= 
es sey denn, daß ein unabwendlicher Mehraufwand be- 
scheiniget werde. 
Ausnahmsweise wird auch anderen Zeugen dann, 
wenn sie den Weg zu Fuß nicht zurücklegen konnten, 
der diesfallsige zu bescheinigende nöthige Aufwand ver- 
gütet. 
Anmerkung. 
Wird ein Zeuge zugleich als Sachverständiger vernommen: so versteht 
es sich, daß seine Zeugengebühr ausgeschlossen ist. Ueberhaupt sind 
Jeugengebühren nur auf ausdrückliches Verlangen der Zeugen, wor- 
über im Protokolle das Nöthige mit bemerkt seyn muß, auszuzahlen. 
2. Dienergebühren. 
1. Bey der geheimen Staats-Kanzlevy. 
S#u158. 
Von jedem Dekrete, Patente, oder einer anderen Bestallungsurkunde, 
welche bey der geheimen Staats-Kanzley ausgefertiget wird, ingleichen von 
jeder in dem §. 81 bezeichneten Urkunde . . . 1 thlr. — gr. 
beträgt aber die Sportel dafür über 12 thlr. . . 2-—- 
uber20-. . . 3-—-
	        
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