Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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g. 161. 
Ergehen in Einer Sache gleichzeitig mehre Ausfertigungen an Einen 
Ort, (sey dieß auch der Ort des Gerichtssitzes selbst): so wird gleichwohl nur 
einfaches Bothenlohn liquidirt. Bey Umläufen ist das Bothenlohn nach der Ent- 
fernung der einzelnen Orte von dem Sitze der Behörde und unter sich zu berech- 
neu und dabey der kürzeste Weg zu Grunde zu legen. 
Wenn aber ein Umlauf in einem und demselben Orte an mehr denn 
drey Personen vorzulegen ist G. B. bey Errichtung eines Gemeinde-Syndi- 
kates): so tritt 
für jede Person darüber noch — thlr. gr. 
dem Bothenlohn hinzu und dieser Zusatz füllt niemahls der Sportelkasse, / son-= 
dern dem Diener anheim. 
Für die Einsendung der Depossten-Gelder an die Landschaftskasse ist, 
wo sie nicht durch die Post geschehen kann, der verhältnißmäßige Lohn als 
Verlag zu liquidiren und zu bescheinigen. 
g. 162. 
Bey Ausfertigungen von Patrimonial-Behörden wird das Bothenlohn 
nach dem Orte des Sitzes der Patrimonial-Behörde berechnet, bey Ausfer- 
tigungen an diese Behörden aber nach dem Wohnorte des Patrimonial- 
Beamten. 
". 1 68. 
In Fällen, wo eine Behörde sich zu Bestellung ihrer Erlasse sicherer 
Gelegenheit bedienen, die Insinuation an in dem Gerichts-Lokal anwesende Be- 
vollmächtigte bewirken, oder den in dem Gerichts-Lokal anwesenden Betheiligten 
selbst die Bestellung der sie betreffenden Ausfertigungen anvertrauen, oder end- 
lich die Ausfertigungen dem dazu abgeschickten Bothen einhändigen kann, darf 
gar kein Bothenlohn liquidirt werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Verwaltung des Sportelwesens. 
. 164. 
Alle bey einer Behörde vorkommende Niederschreibungen und Ausferti- 
gungsentwürfe, die nicht schon von einem vorausgegangenen oder nachfolgen-
	        
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