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den Sportelansatze umfaßt oder ganz sportelfrey sind, müssen von dem Kon-
kipienten auf der ersten Seite links oben mit dem geeigneten Ansatze der
Sportel und der etwaigen Separat-Gebühr bezeichnet werden.
S. 165.
Die Sporteleinnehmer haben, sobald die Reinschrift einer Ausfertigung
unterzeichnet ist,
a) den Sportelbetrag derselben, sowie
b) der vorausgegangenen noch nicht liquidirken Niederschreibungen und
c) die etwaigen Separat-Gebühren und Verläge
unter fortlaufender Nummer in das Sportelbuch einzutragen und mit der-
selben Nummer auch das in den Akten zusammenzustellende Kostenverzeichniß
zu versehen.
Es versteht sich, daß bey mehren gleichzeitigen Ausfertigungen in Einer
Sache die sämmtlichen Ansätze dafür — soweit sie einen und denselben Zah-
lungspflichtigen treffen — nur Eine Nummer bekommen.
Beendigt sich oder beruht eine Sache, ohne daß eine weitere Ausferti-
gung erfolgt: so ist dieses der Zeitpunkt, wo die Kosten in das Sportelbuch
eingetragen und in den Akten zusammengestellt werden müssen.
g. 166.
Jedes Sportelbuch soll sechs verschiedene Kolumnen enthalten zu Angabe:
1) der Liquidations -Nummer,
2) des Zahlungspflichtigen und der Angelegenheit,
3) des Sportelbetrages,
4) der Separat-Gebühren,
5) der Verlaäge, und
6) der Zahlungsbemerkungen.
SK. 167.
Dem Zahlungöpflichtigen ist, unter der Nummer des Sportelbuches, ein
spezielles Kostenverzeichniß mittelst Ausfüllung gedruckten Netzes einzuhändigen,
welches drey verschiedene Kolummen: A Sporteln, B Separat-Gebühren,
C Verläge enthalten und mit Nachweisung der Akten-Blätter deutsch und
deutlich angeben muß, wofür die Ansätze Statt finden.
Wo jedoch die Ausfertigung, welche zu der Sportelnummer Veranlassung
giebt, an den Zahlungspflichtigen selbst gerichtet ist, sind die Kosten gleich