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IV.
Um den Unterthanen Se. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, die
nach den Umständen möglichste Gelegenheit zu geben, bis zum 18. Januar
1836, diesen Tag einschlüssig, das Herzoglich Braunschweigsche Konventions-
Geld an Eindrittel-, Einsechstel= und Einzwölftel-Thalerstücken, welches sie
besitzen, in Weimar oder bey den Großherzoglichen Kreis-Steuereinnahmen
zu Eisenach und zu Neustadt an der Orla gegen das von der Herzoglich
Braunschweigschen Staatsregierung zu gewährende Aufgeld umwechseln zu
können, wird andurch bestimmt und bekannt gemacht:
1) daß jeder Unterthan Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wel-
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cher bis zum 18. Januar 1836, diesen Tag einschlüssig, in wohlge-
packten und versiegelten, auch mit seinem Nahmen und Wohnorte deut-
lich bezeichneten, Braunschweigsche Konventions-Geld an Eimrittel-,
Einsechstel= und Einzwölftel-Thalerstücken nur allein und gehörig sortirt
enthaltenden Rollen von zehen, funfzehen oder zwanzig Thalern
(geringere Summen zur Umwechselung anzunehmen verbietet die Kürze
der Zeit) an Großherzogliche Haupt-Landschaftskasse zu Weimar
oder an die Kreis-Steuereinnahmen zu Eisenach und zu Neu-
stadt an der Orla einzahlt, die eingezahlte Summe mit Hinzurech-
nung des gesetzlichen, von der Herzoglich Braunschweigschen
Staateregierung zu gewährenden Aufgeldes umgewechselt erhalten
soll; wohlverstanden, daß diese Umwechselung auch durch seiner Zeit
erfolgende Rückzahlung der eingesendeten Münz-Sorten, mit Hinzurech-
nung des nur gedachten Aufgeldes, geschehen darf.
Wer sich nach dieser Vorschrift nicht genau richtet oder andere als die
vorgeschriebenen Rollen einzahlt, hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn
ihm das von ihm zur Ummechselung eingezahlte Herzoglich Braun-
schweigsche Konventions = Geld ohne Weiterco und ohne Aufgeld wieder
zurück behandiget wird.
Die Großberzogliche Haupt-Landschaftökasse zu Weimar oder in deren
Auftrag diejenige Kreis-Steuereinnahme, welche die Zahlung empfängt,
stellt jedem Ueberbringer Herzoglich Braunschweigschen Konventu 18-Geldes
an Eindrittel-, Einsechstel= und Einzwolftel-Thalerstücken, wolcher sich
nach den unter 1 und 2 hier ausgesprochenen Bestimmungen genau