238
S. 174.
Unvermeidlich entstandene Kaduzitäten hingegen müssen, sobald sie von
dem Vorstande der Behörde pflichtmäßig bezeugt werden, zu jeder Zeit bey
der betroffenen Oberkasse nach vorgängiger Prüfung in Zurechnung angenom-
men werden.
g. 175.
An dem ersten April jedes Jahres ist die Hauptrechnung zu stellen und bin-
nen laͤngstens vierzehen Tagen einzureichen. Es sind darin sowohl alle ein-
zelne Liquidations -Nummern nach ihren Beträgen aufzuführen, als auch die
Reste einzeln zu verzeichnen und von dem Vorstande der Behörde zu be-
scheinigen, daß ihm dieses Verzeichniß vorgelegt worden.
K. 176.
Uebrigens gelten hinsichtlich der Beybringung der Kosten folgende allge-
meine Bestimmungen:
1) Registraturen, Protokolle und Ausfertigungen, dle nicht schon ein sie
umfassender Hauptansatz deckt, sind von demjenigen zu bezahlen, der sie
durch seinen Antrag oder durch seine Schuld veranlaßt hat, Termins-
Protokolle hingegen in der Regel von den Interessenten gemeinschaft-
lich, ausgenommen:
a) bey Terminen, in denen nur dem einen Theile Etwas zu leisten oder
zu verhandeln obliegt und der andere Theil nur daben zu seyn ge-
laden ist;
bey Terminen zum Verhör der Zeugen oder der Sachverständigen,
wenn der Gegentheil keine Fragstücke eingereicht hat;z
wenn Kosten, öffentliche Abgaben, Kommunal-Gefülle oder gutsherrliche
Gefalle beygetrieben werden sollen. Hier ist ein Vorschuß dieffallsiger
Sporteln den Extrahenten niemahls anzusinnen, sondern erst, wenn
der Ungrund des Anspruches sich ergiebt, die Tragung der Kosten
ihm aufzulegen.
2) Bey Ausfertigung von urkunden sind, dafern nicht ein Anderes verab-
redet worden,
a) Schuld-Dokumente von dem Erborger,
b) Kaufe, Schenkungen und andere Eigenthumsurkunden von dem Erwerber,
c) Pacht= und Mieth-Kontrakte von dem Pachter oder dem Miether,
b
0