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Diejenigen, durch deren Schuld diese Geltendmachung unterblieb, haften
fuͤr den daraus entstandenen Schaden.
g. 192.
Die von einer Behoͤrde erkannten Geldstrafen der Uebertretung des ge-
genwaͤrtigen Gesetzes fallen zur Haͤlfte dem bey derselben angestellten Kontro-
leur, oder, wo dieser selbst der Strafbare waͤre, der Armenkasse des Ortes
zu, die andere Haͤlfte aber ist zur Sportelkasse derjenigen Behoͤrde, welche
die Strafe diktirt hat, zu berechnen.
g. 198.
Die Untersuchung und Bestrafung einer Uebertretung des gegenwaͤrtigen
Gesetzes steht jeder öffentlichen Behörde zu, bey welcher oder in deren ober-
aufsichtlichem Bereiche sie vorfüällt.
Es ist über solche Fälle ein eigenes Register zu führen und die der be-
troffenen Sportelkasse gebührende Hälfte der Geldstrafen mit einem Ertrakte
jenes Registers, oder ein Ausfallschein, alljahrlich an die betroffene Oberbe-
hörde einzusenden.
§5. 194.
In allen Fällen der Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes soll durch-
aus nur summarisch und mit möglichster Kostenersparniß und Abschneidung
aller Weiterungen verfahren werden.
Daher sollen insbesondere
a) keine Rechtsmittel, sondern bloß einfache Vorstellungen gegen eine Ver-
fügung in Sportelsachen Statt finden, die Fälle ausgenommen, wo
ein, auch abgesehen von gegenwärtigem Gesetze, kriminelles Verbrechen
in Frage ist;
b) wenn die Verfügungen von Unterbehörden oder anderen als Justiz-Kol-
legien erlassen sind, soll zwar die Beschwerde dagegen bey der zustän-