und anders als in der Geltung Königlich Preußischen Courant-Geldes anzuneh-
men. Spätestens vom 1. Januar 1837 an aber — wenn Wir es nicht schon frü-
her zu gestatten für zweckmäßig befinden sollten — bleibt es Jedermann über-
lassen, ob derselbe die gedachten Konventions-Einzwölftel -Thalerstücke im
Privat-Verkehre und bey Zahlungen, welche in Preußischem Gelde zu leisten
sind, noch zu dem Werthe des Preußischen Courantes oder gar nicht an-
nehmen wolle.
VII.
Dagegen lassen Wir es hinsichtlich der Konventions-Einsechstel -Thaler=
stücke, mit Ausnahme der bereits herabgesetzten Herzoglich Braunschweigschen,
bey deren Geltung als Konventions-Geld noch bewenden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen, solches mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen und befohlen, daß das-
selbe durch den Abdruck im Regierungs-Blatte zur Kenntniß und Nachachtung
aller Unserer Behörden und Unserer Unterthanen gebracht werde.
So geschehen und gegeben Weimar den 26. April 1886.
Garl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vt. Ernst Müller.
Gesetz,
die Herabsetzung derjenigen Konventions-
Einzwölftel -Thalerstücke, welche weder
Königlich Sächsischen, noch Kurfürstlich
Sachsischen, noch Herzoglich Scchsischen
Stempel haben, und die Bedingungen und
Fristen betreffend, unter und binnen wel-
chen sie in den öffentlichen Kassen noch zu
dem Werthe des Koöniglich Preußischen
gröberen Courant = Geldes angenommen
und ausgegeben werden dürfen.