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von Unseren Unterthanen und von den öffentlichen Kassen beschlossen zu ver-
ordnen, und verordnen andurch, wie folgt:
I.
Alle fremdherrische Konventions-Ein Vier und Zwanzigstel-Thalerstücke
oder Konventions = Groschen sind von dem 1. Juny dieses Jahres an von der
Annahme bey den öffentlichen Kassen des Großherzogthumes gänz=
lich ausgeschlossen.
II
Von dem 1. Juny dieses Jahres an ist es auch in dem Privat-Verkehre
jedermann freygestellt, ob er die fremdherrischen Konventions = Ein Vier und
Zwanzigstel-Thalerstücke oder Konventions-Groschen überhaupt, und zu wel-
chem Kurse er sie noch annehmen wolle.
III.
Dagegen bleiben die Konventions-Ein Vier und Zwanzigstel-Thaler-
oder Groschenstücke Weimar-Eisenachischen Gepräges nach wie vor in voller
Gültigkeit als Konventions-Geld, ohne jedoch deren Annahme bey den öffent-
lichen Kassen anders als nur zur Ausgleichung zu gestatten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen, sol-
ches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen und befoh-
len, daß dasselbe durch den Abdruck in dem Regierungs-Blatte zur Kenntniß und
Nachachtung aller Unserer Behörden und Unserer Unterthanen gebracht werde.
So geschehen und gegeben Weimar am 30. May 1836.
—4
)Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
ddt. Ernst Müller.
Gesetz,
die Herabsetzung der fremdherrischen
Konventions-Ein Vier und Zwanzigstel-
Thalerstücke oder Konventions-Groschen,
und deren Ausschließung von der An-
nahme in den offentlichen Kassen betr.