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Ministerial-Bekanntmachung.
Nach erfolgter Herstellung des freyen Verkehrs zwischen dem Herzog-
thume Nassau und der freyen Stadt Frankfurt einer Seits und den übrigen zoll-
vereinten Staaten anderer Seits können die einer Ausgleichungssteuer unter-
liegenden Gegenstände aus dem Herzogthume Nassau und aus der freyen Stadt
Frankfurt bey dem Uebergange nach dem Thüring'schen Vereinsgebiethe bey
einer der zu diesem Behufe errichteten Anmeldestellen, und in Kurhessen nah-
mentlich bey einer der hierzu befugten Steuerstellen in Bockenheim, Preunges-
heim, Heiligenstock und Mainkur angemeldet und abgefertiget werden. Bey
diesen Steuerstellen findet mithin auch die Entrichtung der Ausgleichungsabga-
ben Statt, sofern nicht, was zur Erleichterung des größeren Verkehres nach-
gelassen ist, von den Haupt-Steuerämtern in dem Herzogthume Nassau oder dem
Haupt-Steucramte in Frankfurt, sowie von den Herzoglich Nassauischen Ne-
benämtern in Biebrich, Rüdesheim, St. Goarshausen, Niederlahnstein, Diesz,
Limburg, Hachenburg, Dillenburg und Wiesbaden über Ausgleichungs-steuer-
pflichtige Gegenstände Begleitscheine auf die zu deren Erledigung befugten
Aemter ertheilt worden sind.
Von den oben genannten Stellen in dem Herzogthume Nassau und in Frank-
furt, sowie von dem Königlich Preußischen Haupt-Steueramte in Koblenz
werden auch Begleitscheine ertheilt, wenn Uebergangs-abgabepflichtige Gegenstände
aus Nassau und Frankfurt durch die zur Erhebung einer Ausgleichungêabgabe
berechtigten Staaren transitiren.
Dieses wird hierdurch mit Bezugnahme auf die allerhöchste Verordnung
vom 26. Februar dieses Jahres und die Ministerial-Bekanntmachungen vom
gleichen Tage (Nummer 6 des dießjährigen Regierungs-Blattes) und vom 1.
März dieses Jahres (Nummer 8 des Regierungs-Blatte) zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar den 17. May 1836.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freyherr von Gersdorff.