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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachssches
Regierungs= Blalk.
Nummer 10. Den 4. Juny 1836.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz wegen der Außerkurssetzung der nicht Scchsischen Kon-
ventions= Einzwölftel-Thalerstücke hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 3. Juny 1836.
Großherzoglich Sichsi sche Landesregierung.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und! kantenburg
2.h
In Anwendung des K. III und K. W1 Unseres Gesetzes vom 26. April
1836, die Herabsetzung der nicht Sachsischen Konvemions-Einzwölftel-Tha-
lerstücke betreffend, ausgesprochenen Vorbehaltes, befehlen Wir, mit Rückbezug
auf die in gedachtem Gesetze erwahnte standische Zustimmung, andurch wie folgt:
J.
Vom 10. Juny 1836 an dürfen die öffentlichen Kassen des Großher=
zogthumes die nicht Königlich Sachsischen, nicht Kurfürstlich Sachsischen, nicht
Herzoglich Sachsischen Konventions-Einzwölftel-Thalerstücke eben so wenig zu
irgend einem Werthe ausgeben und annehmen, als sie dieses bereits hinsicht-
lich der Herzoglich Braunschweigschen und der Königlich Preußischen Ein-
zwölftel-Thalerstücke dürfen. I.
Vom 10. Juny 1836 am bleibt es Jedermann überlassen, ob derselbe
die nicht Königlich Sichsischen, nicht Kurfurstuich * ischen, nicht Herzoglich