Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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bey Unseren öffentlichen Kassen als Konventions-Geld weder ausgegeben noch 
angenommen, sondern ist von jenem Tage an auf die Geltung des Preußi- 
schen Courant herabgesetzt, gemäß Unserem schon ausgesprochenen Befehle in 
der Bekanntmachung Unseres Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, 
vom 18. dieses Monathes (Nummer 8 des Regierungs-Blattes von diesem 
Jahre). 
  
2. 
Von demselben Tage, dem 17. dieses Monathes, an ist auch im Hrivat- 
Verkehre und selbst bey solchen Zahlungen, welche in Folge früherer Ver- 
träge oder anderer Rechtsgeschäfte in Konventions-Gelde zu leisten sind, nie- 
mand mehr verbunden, die, gedachten Herzoglich Braunschweigischen Eindrittel- 
Stücke, Einsechstel-Stücke und Einzwölftel-Stücke als Konventions-Geld 
und anders als in der Geltung des Königlich Preußischen Comant-Geldes 
anzunehmen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Weimar den 15. Januar 1836. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweiger. 
vdt. Ernst Müller. 
Gesetz 
im Betreff der Geltung des Herzoglich 
Braunschweigischen Konventions-Geldes.
	        
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