270
5.
In Fallen, wo der Forst= und Polizey-Beamte den betretenen Frevler
nicht erkennt, ist er berechtiget, denselben zu verhaften und an die nachste
Behörde zur Konstatirung seiner Person abzuführen, soweit es das Gesetz gestattet.
6
Für die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des
einen Staates in dem Gebiethe des anderen begangen worden, soll den Pro-
tokollen und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich ver-
pflichteten Forst= und Polizey-Beamten des Ortes des begangenen Frevels
aufgenommen worden, jener Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Ge-
richtsstelle beygemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen der in-
ländischen Beamten beylegen.
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten Ge-
richtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem das Erkenntniß Statt
gefunden hat, und nur der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebüh-
ren an die betreffende Kasse jenes Staates abgeführt werden, in welchem der
Frevel verübt worden ist.
8.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in dem Großherzogthume
wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Frevel in je-
dem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung
des Landes nur irgend möglich seyn kann.
9
Gegenwärtige, im Nahmen Sr. Koöniglichen Hoheit, des Großherzogs
von Sachsen Weimar-Eisenach, ausgestellte Erklärung, soll gegen eine gleich-
lautende, im Nahmen Sr. Majestät des Königs von Baiern ausgefertigte, aus-
gewechselt und durch das Großherzogliche Regierungs-Blatt, zur Nachachtung
bekannt gemacht werden.
So geschehen Weimar den 25. März 1836.
Großherzoglich Sächsisches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
(L. S.) C. W. Freyh. von Fritsch.
Uebereinkunft
wegen Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fisch= und
Feld-Frevel zwischen dem Großherzogthume Sachsen
Weimar-Eisenach und dem Konigreiche Baiern.