Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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5. 
In Fallen, wo der Forst= und Polizey-Beamte den betretenen Frevler 
nicht erkennt, ist er berechtiget, denselben zu verhaften und an die nachste 
Behörde zur Konstatirung seiner Person abzuführen, soweit es das Gesetz gestattet. 
6 
Für die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des 
einen Staates in dem Gebiethe des anderen begangen worden, soll den Pro- 
tokollen und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich ver- 
pflichteten Forst= und Polizey-Beamten des Ortes des begangenen Frevels 
aufgenommen worden, jener Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Ge- 
richtsstelle beygemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen der in- 
ländischen Beamten beylegen. 
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten Ge- 
richtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem das Erkenntniß Statt 
gefunden hat, und nur der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebüh- 
ren an die betreffende Kasse jenes Staates abgeführt werden, in welchem der 
Frevel verübt worden ist. 
8. 
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in dem Großherzogthume 
wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Frevel in je- 
dem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung 
des Landes nur irgend möglich seyn kann. 
9 
Gegenwärtige, im Nahmen Sr. Koöniglichen Hoheit, des Großherzogs 
von Sachsen Weimar-Eisenach, ausgestellte Erklärung, soll gegen eine gleich- 
lautende, im Nahmen Sr. Majestät des Königs von Baiern ausgefertigte, aus- 
gewechselt und durch das Großherzogliche Regierungs-Blatt, zur Nachachtung 
bekannt gemacht werden. 
So geschehen Weimar den 25. März 1836. 
Großherzoglich Sächsisches Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
(L. S.) C. W. Freyh. von Fritsch. 
Uebereinkunft 
wegen Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fisch= und 
Feld-Frevel zwischen dem Großherzogthume Sachsen 
Weimar-Eisenach und dem Konigreiche Baiern.
	        
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