275
Großherzogl. S. Weimar-Eisenacht'sches
Regierungs-Blaktk.
Nummer 21. Den 29. Juny 1836.
Bekanntmachungen.
I. Zu Folge höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird die nachstehende, auf dem Grunde vorausgegangener Landtags-Verhandlungen
nunmehr auch mit dem Kurfürstenthume Hessen abgeschlossene Ueberein-
kunft wegen der Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld= und
Fischerey-Frevel in den gegenseitigen Waldungen, Fluren und Fischwassern zu
Jedermanns Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Weimar den 27. Juny 1836. !“
Großherzoglich Sachsische Landesöregierung.
von Müller.
Das unterzeichnete Großherzoglich Sächsische Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten erklärt hiermit in Gemäßheit der ihm dazu von Sr. König-
lichen Hoheit, dem Großherzoge, ertheilten Ermächtigung, daß zwischen der
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenach'schen und der Kurfürstlich Hessischen
Staatsöregierung wegen der Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-,
Feld= und Fischerey-Frevel in den gegenseitigen Waldungen, Fluren und
Fischwassern folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Es verpflichtet sich sowohl die Kurfürstlich Hessische als die Großherzog=
lich Sachsen Weimar-Eisenach'sche Staatsregierung, die Forst-, Jagd-, Feld-=
und Fischerey-Frevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen und anderen
Baumpflanzungen, in den Fluren und in den Fischwassern des andern Gebie-
thes verüben, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesehzen un-
tersuchen und bestrafen zu lassen, nach welchen sie würden untersucht und be-
straft werden, wenn sie in den inländischen Forsten, Jagden, Fluren und Ge-
wässern begangen waren.
1