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zuerkannten Entschädigungsgelder, soll mit der thunlichsten Beschleunigung be-
wirkt und deswegen zu gegründeten Beschwerden niemahls Anlaß gegeben werden.
Die erkannte Geld= oder Arbeits-Strafe wird zum Vortheile der Herrschaft
des Gerichtes vollzogen, welches das Erkenntniß ertheilt hat. Der zuerkannte
Schadenersatz, einschlüssig des Holzwerthes, sowie die Pfände= oder Angeber-
Gebühr, wo diese gesetzlich bestehet, werden vorzugsweise vor der Strafe oder
deren übrigem Theile beygetrieben. Auch soll bey ausgemitteltem Zahlungs-
unvermögen eines Frevlers die sonst dem auswärtigen Wald= oder Feld-Eigen-
thümer 2c. zukommende Entschädigung zum Vortheile der Gerichtsherrschaft oder
der Ortsgemeinde des Wohnsitzes des Frevlers durch Arbeit abverdient werden.
Die gegenwärtige, auf Reziprozität gegründete Vereinbarung ist vorerst
auf sechs Jahre vom 1. July d. J. an abgeschlossen worden und soll in den
beyderseitigen Landen auf die gewöhnliche Weise bekannt gemachtk, auch auf
deren genaueste Befolgung von den bepyderseitigen Gerichts -, Polizey= und an-
deren Behörden mit gebührender Strenge gehalten werden.
Weimar den 25. März 1836.
Großherzoglich Sächsiches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
E. W. Freyh. von Fritsch.
Uebereinkunft
zwischen dem Großherzogthume Sachsen
Weimar-Eiscnach und dem Kurfürstenthume
Hessen wegen Untersuchung und Bestrafung
der Forst-, Jagd-, Feld-- und FSischerey-
Frevel.
II. In Gemäßheit eines uns zugegangenen höchsten Reskriptes vom 5.
Dezember 1835 und auf dem Grunde einer vorausgegangenen Erklärungsschrift
des Landtages vom 1. jenes Monathes wird den sämmtlichen Schullehrern
umsers Bereiches bey Disziplinar-Ahndung untersagt, Erlasse an Schulgeld,
einseitig und ohne Zustimmung der das Schulgeld vertretenden Gemeinde, zu-
zugestehen. Weimar den 7. Juny 1836.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Percer.