Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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vom 10. November 1819 (Reg. Bl. Nummer 22 vom Jahre 1819) m 
vom 16. July 1829 (Reg. Bl. Nummer 19 vom Jahre 1829) hierdurch 
Folgendes zur öffentlichen Kenntniß: 
1) die den Großherzoglichen Staatsunterthanen bisher zugestandene Er- 
laubniß zum Einlegen in die Königlich Scchsische Landes-Lotterie hört 
mit der letzten Ziehung der gegenwartigen zehenten Lotterie auf, so 
daß künftig nur das Spielen in der hiesigen privilegirten Landes-Lot- 
terie und in den beyden, wegen Gegenseitigkeit noch zugelassenen, 
Klassen -Lotterien zu Gotha und zu Gera gestattet bleibt. 
2) Bloß im Großherzogthume angesessene Haupt-Kollekteure der hiesigen 
Landes-Lotterie dürfen Haupt-Kollektionen für die Lotterien zu Gotha 
und zu Gera mit übernehmen. 
3) Auch die einzelne Loosabgabe für selbige ist nur Sub-Kollektemen 
der hiesigen Landes-Lotterie gestattet. 
4) Das Verboth des Spielens und Kolligirens rücksichtlich der im Groß- 
herzogthume nicht privilegirten und nicht zugelassenen Lotterien erstreckt 
sich auch auf die, neuerlich von Seiten einiger Buch= und Kunsthand- 
lungen vorgekommenen und mit lotteriemäßigen Ausspielungen verbun- 
denen Unternehmungen, nahmentlich auf die, von dem Meyerschen 
bibliographischen Institute zu Hildburghausen mit mehren Verlags= Ar- 
tikeln in Verbindung gebrachte Lotterie und es wird daher den Buch- 
händlern des Großherzogthumes das Kolligiren zu diesen Lotterien, d. 
h. die Annahme von Subskriptionen und Pränumerationen auf jene 
Verlags-Artikel, ebenso wie allen Unterthanen das Pränumeriren und 
Subskribiren selbst bey der geordneten Strafe von funfzig Thalern 
untersagt. 
5) Auch ist, gemäß der Bestimmung im F. 7 des, dem Großherzoglichen 
Lotterie-Direktor Meyer unter dem 15. Oktober 1838 gnadigst ertheil- 
ten, ausschließlichen Lotterie-Privilegiums Riemanden im Großherzog- 
thume erlaubt, ein Geschäft, das mit Lotterien, welcher Art sie seyen, 
eine Aehnlichkeit haben könnte, zu unternehmen. Es unterliegen daher 
dem bestehenden Verbothe auch alle Veranstaltungen zur Unterziehung 
auf Ausspielung von Kunst-Produkten, Modewagren, Stickereyen und 
 
	        
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