Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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die nicht Koͤniglich Saͤchsischen, nicht Kurfuͤrstlich Saͤchsischen, nicht Herzoglich 
Saͤchsischen Konventions-Eindrittel= und Einsechstel-Thalerstücke als Konven- 
tions = Geld und anders als in der gesetzlichen Geltung des Königlich Preußi- 
schen groben Courant-Geldes anzunehmen. 
uUrkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen, mit Unserem Großherzog= 
lichen Staatsinsiegel bedrucken auch solches zur Nachachtung aller Unserer Be- 
hörden und Unserer Unterthanen durch das Regierungs-Blatt öffentlich bekanmt 
machen lassen. Gegeben Weimar den 19. August 1836. 
Ad mandatum Serenissimi speciale. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gerêdorff. 
Gesetz, 
betreffend die Herabsetzung derjenigen 
Konventions-Eindrittel= und Einsechstel- 
Thalerstücke, welche weder Koöniglich 
Scachsischen, noch Kurfürstlich Süächsischen, 
noch Herzoglich Sächsischen Stempel ha- 
ben, auf den gesetzlichen Kurs-Werth 
des Preußischen groben Courantes. 
Bekanntmachungen. 
I. Da die Grenzsteinsetzung längs der neuerdings festgestellten 
kandesgrenzen an dem Königlich Preußischen und an dem Her- 
zoglich Sachsen = Altenburgschen Staatsgebicthe mit einem nicht 
unbeträchtlichen Kostenaufwande nunmehr ausgeführt ist, oder doch in Kürze 
ausgeführt werden wird; so verordnen Wir mit höchster Genehmigung zur 
Sicherstellung der Grenzzeichen: 
1) Alle Obrigkeiten und Gemeinden, deren Bezirke und Fluren durch die 
aufgerichteten Grenzmale gesichert werden, sind verpflichtet, über die 
Erhaltung derselben zu wachen; insonderheit haben die Gemeinden jede 
Zertrümmerung oder Verrückung der Gerichtöbehörde, und diese hat 
solche dem zuständigen Bezirksamte unverzüglich anzuzeigen. 
2) Jede frevelhafte Beschädigung soll mit der ganzen Strenge 
der gesetzlichen Strafen, nach Befinden also mit Strafarbeitshaus 
oder Zuchthaus, geahndet werden.
	        
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