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Alle, ein Rechtsverhaltniß begründende Handlungen und Begebnisse, die
vor dem 1. Januar 1837 Scatt gefunden, sind noch nach dem statutarischen
Rechte — in so weit solches zur Zeit ihres Eintrittes noch gültig gewesen —
zu beurtheilen und zu entscheiden.
uUrkundlich haben Wir dieses Ortsgesetz — jedoch unbeschadet des im
Artikel XV. der Statuten erwähnten städtischen Weinschanks-Privilegiums
binsichtlich fremder Weine — der Verfassung gemäß vollzogen und mit Un-
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 81. August 1836.
Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff.
vdt. C. Händel.
Gesetz
über die Aufhebung der Statuten der
Residenz-Stadt Weimar.
Bekanntmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach angehörtem
Gutachten Höchstihrer drei obersten Landes-Justiz-Kollegien zu §. 155 Num-
mer 12 des Sportel-Gesetzes vom 27. April dieses Jahres eine authentische
Interpretation dahin zu ertheilen guddigst geruhet:
daß in Ansehung der Zulässigkeit der für die Amts= und Gerichtödiener
geordneten Diäten es keinen Unterschied machen darf, ob der wirkliche
Amts= oder Gerichtsdiener, oder ein förmlich angestellter Beydiener,
oder ein Substitut, oder ein Beylaufer, oder ein Amts= oder Gerichts-
bothe das Geschäft rechtsgültiger Weise verrichtet hat, welches außer-
dem der eigentliche Amts= oder Gerichtsdiener zu besorgen gehabt hätte.
Höchstem Befehle gemäß wird solches hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 5. August 1836.
Großherzoglich Saächsische Landesregierung.
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.