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Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen fint.
Ganz frey bleiben:
Bäume zum Verpflanzen und Reben;
Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
Branntweinspülig;
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungemittel, als: ausgelaugte
#sche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Dungesalz, letzteres
bur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung;
ier;
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze nahmentlich betroffen
sind, als: Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm,
Mergel, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stuͤcken),
gewoͤhnlicher Toͤpferthon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.;
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der
Jollgrenze durchschnittenen Landguthes, dessen Wohn= oder Wirthschafts-
gebaude innerhalb dieser Grenzen belegen sind;
Fische, frische, und Krebse;
Gras, Futterkräuter und Heu;
Gartengewächse, frische, als:
Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare
Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh,
wie er von den Baumen kommt; auch ungetrocknete Cichorien;
Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
. Glasur= und Hafnererz (Alquifour);
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der
fremden silberhaltigen Scheidemünze;
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, ge-
brauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehen-=
den zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche
und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind,
welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen;
Holz: Brennholzbey dem Land-Transport, auch Reisig und Besen daraus, fer-
ner Bau und Nutzholz (einschlüssig Flechtweiden), welches zu Lande verfahren
wird, und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist;
.Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu
ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker mit