Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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sich führen, ingleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Pro- 
ben, die nur zum Gebrauche als solche geeignet sind, und welche Han- 
delsreisende mit sich führen; dann die Wagen der Reisenden; ferner 
Wagen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und Schiffer bey dem Perso- 
nen= und Waaren-Transport, gebrauchte Inventarien-Stücke der Schiffe, 
Reisegeräth, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche. 
17. Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brenn-Material); 
18. Milch; 
19. Obst, frisches; 
20. Papier, beschriebenes (Akten und Manustkripte); 
21. Saamen von Waldhölzern; 
22. Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr; 
23. Scheerwolle (Abfälle bey dem Tuchscheeren), desgleichen Flockwolle (Ab- 
fälle von der Spinnerey) und Tuchtrümmer (Abfalle von der Weberey); 
24. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Zie- 
gel= und Mauersteine bey dem Land-Transport, insofern sie nicht nach 
einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind; Mühl= und grobe Schleif- 
und Wetsteine in demselben Falle; 
25. Stroh, Spreu, Häckerling; 
26. Thiere, alle lebende, für welche kein Tarif-Satz ausgeworfen ist; 
27. Torf und Braunkohlen; 
28. Treber und Trester. 
Zweyte Abtheilung. 
Gegenstäme, welche bey der Einfuhr oder bey der Ausfuhr einer Abgabe unterworsen sink. 
Funfzehen Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch 
vom Preußischen Zentner, oder funfzig Kreuzer im 24 Gulden- 
Fuß vom Zoll-Zentner Brutto-Gewicht wird in der Regel bey dem 
Eingange, und weiter keine Abgabe bey dem Verbrauche im Lande, noch auch 
dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Ausnahmen hiervon treten bey allen Gegenständen ein, welche entweder 
nach dem Vorhergehenden (erste Abtheilung) ganz frey, oder nach dem Fol- 
geren nahmentlich 
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe als ein halber Thaler vom 
Preußischen Zentner, oder funfzig Kreuzer vom Zoll-Zentner 
unterworfen, oder 
b) bey der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beygesebten Ge- 
fälle erhoben werden: 55 
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