Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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II. Nachtraglich zu unserer Bekanntmachung vom 28. Januar 1835, 
den Werth der Silbermünzen, welche bey den Zollvereins = Abgaben ange- 
nommen werden, betreffend, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, 
daß hinfüro auch die Kurhessischen Eindrittel= und Einsechstel-Thalerstücke, 
letztere, soweit sie vom Jahre 1833 ab ausgeprägt worden, nach folgendem 
Maßstabe: 
Ein Kurhessisches Eindrittel-Thalerstück = 35 Kr. Rhein. — 10 sgr. — 
7 gr. 9, 1/3 pf. Konv. 
Ein dergleichen Einsechstel-Thalerstück = 17,1/2 Kr. Rhein. — 5 sgr. — 
3 gr. 10, 2/3 pf. Konv. 
bey Steuerzahlungen angenommen werden sollen. 
Weimar den 13. Januar 1836. 
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland. 
  
  
III. Odschon vie in ven §.S. 22 bis 25 der Subhastations-Ordnung vom 
14. May 1798 für Subhastationen bey untergerichten vorgeschriebene Aus- 
rufung oder Vorlesung des Subhastations-Patentes vor versammelter Ge- 
meinde vor dem Subhastations-Termine durch das Gesetz vom 1. May 1829, 
die Bekanntmachung der Versteigerungs-Patente und Ediktalien betreffend, für 
aufgehoben zu achten ist: so stehen doch Justiz-Unterbebörden mitunter noch in 
der irrigen Meinung, als ob jene Formalität bey Bekanntmachung der Sub- 
hastations = Patente noch erforderlich sey. 
Zu Vermeidung jedes Zweifels hierüber werden dieselben daher hier- 
mit darauf aufmerksam gemacht, daß die gedachte Ausrufung oder Vorlesung 
der Versteigerungs-Patente (nicht aber der in §. 34 der Subhastations- 
Ordnung vorgeschriebene Ausruf zwischen dem vormittägigen und nachmittägi- 
gen Termine) nach dem angeführten Gesetze bünftig unnöthig ist. 
Weimar den 12. Januar 1836. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
v. Müller. 
  
S. 8 K. 10 3. 2 dieses Blattes ist „geringe“ in „geringerc“ zu berichtigen.