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Dritte Abtheilung.
Ven den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhre angemeldet werden.
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben
auch bey der Durchfuhre in der Regel Abgabenfrey.
2
Von Gegenstaänden, welche, nach der zweyten Abtheilung des Tarifs,
bey dem Eingange oder Ausgange, oder in beyden Fällen zusammenge-
nommen, mit weniger als 1 Thaler vom Preußischen Zentner oder 50
Kreuzer vom Zoll-Zentner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind,
ist in der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= umd
Ausgangö-Abgaben zu entrichten.
3) Für Gegenstände, bey welchen die Eingangs= oder Ausgangs-Abgabe,
oder beyde zusammen, 1 Thaler vom Preußischen Zentner oder 50 Kreu-
zer vom Zoll-Zeuntner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur
jener Satz von ## Thaler vom Preußischen oder 50 Kreuzer vom Zoll-
Zentner, ingleichen für Vieh, und zwar:
vom Stlück
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 11 Rthlr. oder 2 Fl. 20 Kr.
b) von Ochsen und Stieren . ... 11. 1. 45
c) von Kühen und Rinden .... 1 .— 52#
"4) von Schweinen und Schaafoiee 4 — . 17
als Durchgangsabgabe entrichtek, soweit nicht nachfolgend für den Transit
auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände ausnahmsweise hé-
here oder geringere Sätze festgestellt sind.
Diese Ausnahmen sind folgende:
1I. Abschnitt.
Die Durchgangsabgaben von den Waaren, welche rechts der Oder sce-
wärts, oder landwarts, von Memel bis Berun eingehen, deögleichen durch
die Odermündungen oder anderswo links der Oder zuerst eingehen, und rechts
der Oder auf ebengenannten Wegen ausgehen, werden vor dem 1. Januar
1837 besonders bekannt gemacht werden.