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II. Abschnitt.
Von nachbenannten Gegenständen, wem sie
A. durch die Odermündungen oder auf der linken Oderseite westlich bis zum
Rhein hin, diesen Strom ausgenommen, eingehen, und auf der Grenz=
linie zwischen Neu-Berun in Schlesien und Schärding am Thurm in
Bayern, beyde ebengenannten Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder
welche umgekehrt auf der Linie von Neu-Berun bis Schärding am Thurm
in das Vereinsgebieth eintreten und über die zuerst genannten Grenzen
wieder ausgehen; oder
B. auf der linken Rheinseite landwärts eingehen, um auf der rechten Rhein-
seite, ohne Ueberschreitung der Oder (mit Ausnahme der Grenzlinie von
Schusterinsel, Basel gegenüber, bis Freylassing in Bayern, beyde Orte
eingeschlossen,) wieder auszugehen; desgleichen, welche von der rechten Rhein-
seire (mit Ausschluß sowohl der unter Abschnitt 1 gedachten Straßenzüge,
als auch der Grenzlinie von Freylassing bis Schusterinsel) eingehen, um
mie Ueberschreitung des Rheins wieder auszugehen,
wird erhoben:
Vom Preuß.
Zentner.
Ntbi. Sar.
Vom
Zoll-Zentr.
Fl. Er.
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. 2. c.),
neuen Kleidern (18), Leder und Lederarbeiten (21),
Wolle und wollenen Garnen und Waaren (41) ....11 — 1 40
III. Abschnitt.
Vom Preuß.] Vom
Bey der Durchfuhre von Waaren bloß durch nachge Zentner. Boll= Zentr1
nannte Landestheile, oder auf nachgenannten Straßen, wird Rtbl.Sst Il. Ar.
die Durchgangsabgabe dahin ermäßiget, daß als höchster
Durchfuhrzoll auch von den bey der Eingangs= und Aus-
gangs-Abgabe höher belegten Waaren nur erhoben wird:
1) Von Waaren, welche
a) auf der linken Rheinseite landwärts eingehen und
auf derselben Rheinseite landwärts wieder ausgehen
oder welche auf dem Rheine, es sey zu Berg oder
Thal, oder auf der Mosel in das Vereinsgebieth
eintreten, und auf Straßen auf der linken Rhein-
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