Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

den Thara--Tarif gelten oder das Netto-Gewicht, entweder 
durch Verwiegung der Waaren ohne die Thara oder der letzteren 
allein, ermitteln lassen will. 
Bey Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht 
nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre uUmge- 
bung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird 
die Thara nach dem Tarife berechnet und der Zollpflichtige hat kein 
Widerspruchörecht gegen Anwendung desselben. 
4) In Fällen, wo eine, von der gewöhnlichen abweichende Verpackungs= 
art der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Ta- 
rife angenommenen Thara-Satze bemerkbar wird, ist auch die Zoll- 
behörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen. 
c. Wo bey der Waarendurchfuhre auf kurzen Straßenstrecken (dritte Ab- 
4) 
5) 
theilung, Abschnitt IV) geringere Zollsaͤtze Statt finden, kann, auch 
wenn sonst die Abschaͤtzung des Gewichtes nachgelassen wird, mit Vor- 
behalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthieres zu drey Zentner, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwey Zentner, 
- - - einspaͤnnigen Fuhrwerks zu funfzehen Zentner, 
- - zweyspaͤnnigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner, 
und fuͤr edes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr. 
Bey den aus gemischten Gespinnsten gefertigten Waaren muß bey der 
Deklaration jedes darin vorhandene Material genannt werden, insofern 
dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört. Besteht eine solche Waare 
aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus 
Baumwolle, Leinen oder Wolle: so genügt die Deklaration als halbsei- 
dene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, 
Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabey und bey der 
Zoll-Klassisikation außer Betracht. 
Sind in einem und demselben Ballen (Faß, Kiste u. s. w.) Waaren zu- 
sammengepackt, welche nicht gleich belastet sind: so muß bey der Deklara- 
tion zugleich die Menge von einer jeden Waarengattung, welche der 
Ballen enthält, nach ihrem Netto-Gewichte angemerkt werden, widri- 
genfalls entweder der Inhaber des Ballens 2c. bey dem Grenz-Zollamte, 
Behufs der speziellen Revision, auspacken muß, oder von dem ganzen 
Gewichte des Ballens 2c. der Abgabensatz erhoben werden soll, welcher 
von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist.
	        
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