Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter 
eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmahl 
eingehenden Waaren den Betrag von funfzig Thalern oder acht und 
achtzig Gulden nicht übersteigen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Be- 
schränkung hinsichtlich des Betrages erheben. 
b. Bey Nebenzollämtern zweyter Klasse kann Getreide in unbeschränkter 
Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thaler vom 
Preußischen oder zehen Gulden vom Zoll-Zentner belegt sind, und 
Vieh dürfen über Nebenzollämter zweyter Klasse in Mengen eingeführt 
werden, von welchen die Gefalle für die ganze Waarenladung oder 
den ganzen Vieh-Transport den Betrag von zehen Thalern oder 
achtzehen Gulden nicht übersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in 
Mengen von höchstens zehen Pfund im Einzelnen über solche Neben- 
a#mter zulassig, mit der Maßgabe, daß auch die Gefälle von den in 
einem Transporte eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von 
zehen Thalern oder achtzehen Gulden nicht übersteigen dürfen. 
Den Ausfuhrzoll können Nebenzollämter zwenter Klasse bis zum 
Betrage von zehen Thalern oder achtzehen Gulden erheben. 
Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz- 
Behörde erweiterte Abfertigungsbefugniß erhalten, werden darüber 
geeignete Bekanntmachungen ergehen. 
Die Gefälle müssen bey den Nebenzollamtern sogleich erlegt wer- 
den, insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von 
Begleitscheinen ermächtiget werden. 
9) Es bleiben bey der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht 
versteuert: alle Waaren-Quantitäten unter vier Loth Preußisch oder un- 
ter ror## des Zoll-Zentners. — Gefallebeträge von weniger als sechs 
Silberpfennigen oder Einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. 
10) Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermün- 
zen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze 
— bey Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abga- 
ben anzunchmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. 
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