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Hinsicht auf Kunst und Wissenschaft von besonderem Interesse sind und bey
welchen es wesentlich darauf ankömmt, daß einzelne Stücke zur Ansicht vor-
gelegt werden, das Herumtragen bey Privat-Personen, auf Nachsuchen, aus-
nahmsweise zu gestatten.
Weimar den 19. November 1836.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
II. Schon in früherer Zeit, ja selbst nach der Bekanntmachung Groß-
herzoglicher Regierung zu Weimar vom 5. August d. J. (Regierungs-Blatt
S. 291), wonach Grenzverletzungen mit der ganzen Strenge der gesetzlichen
Strafen, nach Befinden also mit Straf-Arbeitshaus oder Zuchthaus, geahn-
det werden sollen, ist es vorgekommen, daß von der Jugend aus Muthwillen
und Leichtsinn an Grenzmahlen, Grenzsteinen oder Grenzzeichen Frevel began-
gen worden sind.
Wir weisen daher auf auödrücklichen höchsten Befehl sämmtliche Schulleh-
rer des Eisenach'schen Ober-Konsistorial-Bezirkes hierdurch gemessenst an:
die Schulkinder vor dergleichen Frevel-Verletzungen und Beschädigungen an
allen und jeden Grenzsteinen — mögen es Landes-, Flur= oder nur Privat-
Erenzmarken seyn — ernstlichst mit angemessener eindringlicher Belehrung und
Hinweisung auf die in oben gedachtem Publikandum erwähnten Strafen sofort
zu verwarnen und solche Verwarmung von Zeit zu Zeit bey schicklichen Gele-
genheiten zu wiederholen, wozu die Schullehrer auch noch besonders durch die
Pfarrer Aufforderung und Anweisung erhalten werden.
Eisenach den 29. November 1886.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Wittich.