Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Hinsicht auf Kunst und Wissenschaft von besonderem Interesse sind und bey 
welchen es wesentlich darauf ankömmt, daß einzelne Stücke zur Ansicht vor- 
gelegt werden, das Herumtragen bey Privat-Personen, auf Nachsuchen, aus- 
nahmsweise zu gestatten. 
Weimar den 19. November 1836. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
II. Schon in früherer Zeit, ja selbst nach der Bekanntmachung Groß- 
herzoglicher Regierung zu Weimar vom 5. August d. J. (Regierungs-Blatt 
S. 291), wonach Grenzverletzungen mit der ganzen Strenge der gesetzlichen 
Strafen, nach Befinden also mit Straf-Arbeitshaus oder Zuchthaus, geahn- 
det werden sollen, ist es vorgekommen, daß von der Jugend aus Muthwillen 
und Leichtsinn an Grenzmahlen, Grenzsteinen oder Grenzzeichen Frevel began- 
gen worden sind. 
Wir weisen daher auf auödrücklichen höchsten Befehl sämmtliche Schulleh- 
rer des Eisenach'schen Ober-Konsistorial-Bezirkes hierdurch gemessenst an: 
die Schulkinder vor dergleichen Frevel-Verletzungen und Beschädigungen an 
allen und jeden Grenzsteinen — mögen es Landes-, Flur= oder nur Privat- 
Erenzmarken seyn — ernstlichst mit angemessener eindringlicher Belehrung und 
Hinweisung auf die in oben gedachtem Publikandum erwähnten Strafen sofort 
zu verwarnen und solche Verwarmung von Zeit zu Zeit bey schicklichen Gele- 
genheiten zu wiederholen, wozu die Schullehrer auch noch besonders durch die 
Pfarrer Aufforderung und Anweisung erhalten werden. 
Eisenach den 29. November 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium. 
Wittich.
	        
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