Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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einstimmung zu bringen, verordnen Wir für den gedachten Landestheil hier- 
durch Folgendes: 
1. 
Vermag der Zinsherr nachzuweisen, daß ihm das Obereigenthum an dem 
zinspflichtigen Grundstücke zustehe, so bewendet es lediglich bey den im allge- 
meinen Preußischen Landrechte Theil I Tit. 18 K. 680 fg. für Erbzins- 
güter enthaltenen Bestimmungen. 
2. 
Mit Ausnahme dieses Falles hört die Haftpflicht des Besitzers des zins- 
baren Grundstückes für die Vergangenheit wie für die Zukunft auf, sobald 
das Grundstück durch urkundliche Uebereignung von Seiten des Gerichtes der 
gelegenen Sache und durch Eintragung der Besitzveränderung in das Grrmd- 
buch des Ortes (§. 1 des Gesetzes vom 20. April 1883) auf einen anderen 
Besitzer übergegangen ist. 
3. 
Dagegen haftet der neue Besitzer des zinspflichtigen Grundstuͤckes fuͤr die 
Zinsreste seines Vorbesitzers, jedoch nach der Churmainzischen Verordnung 
vom 24. August 1790 nur aus den letzten drey Jahren. 
urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 21. November 1836. 
1 Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
#dt. Ernst Müller. 
Gesetz 
über den Umfang der Haftpflicht der 
Besitzer zinsbarer Grundstücke in den 
vormahls Erfurt'schen Gebiethstheilen.
	        
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