Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Artikel 5. 
Von diesem Zeitpunkte an hören alle Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
gang5-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen Zoll- 
vereines und des Herzogthumes Nassau auf, und es können alle im freyen Ver- 
kehr des einen Gebiethes bereits befindlichen Gegenstände auch frey und un- 
beschwert in das andere eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staats-Monopolen gehörigen Gegenstände (Spielkarten 
und Salz) nach Maßgabe der Artikel 6 und 7; 
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten gegenwärtig mit Steuern 
von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem 
anderen aber mit einer Steuer belegten, und deßhalb einer Ausglei- 
chungsabgabe unterworfenen Inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe 
des Artikels 8, und endlich 
ID) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra- 
hirenden Staaten ertheilten Erfindungs= Privilegien (Patente) nicht 
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer 
der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher die- 
selben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 6. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der kontra- 
hirenden Staaten bey den bestehenden Verboths= oder Beschränkungsgesetzen 
sein Bewenden. 
Artikel 7. 
In Betreff des Salzes treten Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog 
von Nassau, der zwischen den kontrahirenden Vereinsregierungen getroffenen 
Verabredung in folgender Art bey: 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehö- 
rigen Ländern in die Vereinsstaaten , ist verbothen, in soweit dieselbe 
nicht fuͤr eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum 
unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzaͤmtern, Faktoreyen oder Nieder- 
lagen geschieht;
	        
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