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Artikel 5.
Von diesem Zeitpunkte an hören alle Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gang5-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen Zoll-
vereines und des Herzogthumes Nassau auf, und es können alle im freyen Ver-
kehr des einen Gebiethes bereits befindlichen Gegenstände auch frey und un-
beschwert in das andere eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staats-Monopolen gehörigen Gegenstände (Spielkarten
und Salz) nach Maßgabe der Artikel 6 und 7;
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten gegenwärtig mit Steuern
von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem
anderen aber mit einer Steuer belegten, und deßhalb einer Ausglei-
chungsabgabe unterworfenen Inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe
des Artikels 8, und endlich
ID) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra-
hirenden Staaten ertheilten Erfindungs= Privilegien (Patente) nicht
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer
der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher die-
selben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der kontra-
hirenden Staaten bey den bestehenden Verboths= oder Beschränkungsgesetzen
sein Bewenden.
Artikel 7.
In Betreff des Salzes treten Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog
von Nassau, der zwischen den kontrahirenden Vereinsregierungen getroffenen
Verabredung in folgender Art bey:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehö-
rigen Ländern in die Vereinsstaaten , ist verbothen, in soweit dieselbe
nicht fuͤr eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum
unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzaͤmtern, Faktoreyen oder Nieder-
lagen geschieht;