Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den 
zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur 
mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebieth bey der Durch- 
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, 
welche von denselben für nöthig erachtet werden; « 
c) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa- 
ten ist frey; 
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft: so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er- 
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Vertrage des- 
halb bestehen; 
e) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereines 
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will: so müssen die 
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden; 
4) wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus 
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch ci- 
nen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten 
versenden lassen will: so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in 
den Weg gelegt werden, jedoch werden, in so fern dieses nicht 
schon durch frühere Vertrage bestimmt ist, durch vorhergängige Ueber- 
einkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und 
die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwär- 
zung verabredet werden; · 
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dasselbe grenzenden Vereinsstaates eine solche Verschiedenheit bestaͤnde, 
daß daraus fuͤr einen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr 
der Salzeinschwaͤrzung hervorginge: so werden die hierbey betheiligten 
Regierungen sich uͤber Maßregeln vereinbaren, welche diese Gefahr 
moͤglichst beseitigen, ohne den freyen Verkehr mit anderen Gegenstaͤnden 
zu belaͤstigen. 
  
Artikel 8. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bey welchen hinsichtlich der Be- 
steuerung im Innern eine Verschiedenheit der Gesetzgebung selbst unter den 
einzelnen kontrahirenden Vereinsstaaten noch Statt findet (Artikel 5 litt. b) 
wird auch von Seiner Herzoglichen Durchlaucht, dem Herzoge von Nassau, als
	        
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