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cher jene Steuern eingefuͤhrt hat, oder kuͤnftig etwa einfuͤhren sollte,
an Ausgleichungsabgaben von diesen Artikeln bey deren Eingange aus
einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse ge-
legt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des
Stcaates, welcher die Ausgleichungsabgaben bezieht, diesen höchsten
Satz übersteigen sollte.
4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bey der Ueber-
suhr der besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht ge-
währt werden, in sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse
die betheiligten Nachbarstaaten sich wegen Ansnahmen von diesem Grund-
satze vereiniget haben.
5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacks-
blatter, Traubenmost und Wein soll unter keinen Umständen eine Aus-
gleichungsabgabe gelegt werden.
6) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein
eine Ausgleichungsabgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen
in keinem Falle eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staa-
tes, noch für Rechnung der Kommunen bepybehalten oder einge-
führt werden.
7) Der Ausgleichungsabgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen,
von welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise darge-
than ist, daß sie als ausländisches Ein= und Durchgangsgut die zoll-
amtliche Behandlung bey einer Erhebungsbehörde des Vereines bereits
bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig
diejenigen im Umfange des Vereines erzeugten Gegenstände, welche nur
durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen
Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden.
8) Die Ausgleichungsabgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu
Gute, wohin die Versendung erfolgt.
In sofern sie nicht schon im Lande der Versendung für Rechnung
des Abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die Erhebung
im Gebiethe des letzteren erfolgen.
9) Es sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen
getroffen werden, vermöge welcher die Ansgleichungsabgabe in dem
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