Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Vereinslande, aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Ver- 
sendung oder bey der gelegensten Zoll= oder Steuerbehörde entrichtet, 
oder ihre Entrichtung durch Anmeldung sicher gestellt werden kann. 
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festge- 
setzt seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer 
Ausgleichungsabgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, 
ohne unterschied der transportirten Quantitäten, in das Gebieth des 
Abgabeberechtigten Staates nur unter Innehaltung besonders zu be- 
stimmender Straßen und auf den schiffbaren Strömen eingeführt, und 
an den dort einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen angemeldet und 
resp. versteuert werden müssen. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Verbrauchsabgaben, welche im Bereiche der Vereinslän= 
der von anderen, als den im Artikel 8 bezeichneten Gegenständen, oder auch 
von diesen Gegenständen in solchen Ländern, in welchen darauf keine Aus- 
gleichungsabgabe liegt, erhoben werden, wird im Verhältnisse der kontrahiren= 
den Vereinsstaaten zu dem Herzogthume Nassau eine gegenseitige Gleichmäßig- 
keit der Behandlung Statt finden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines ande- 
ren Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher belastek werden darf, als 
das inländische. ’ 
Dieselbe Gleichmaͤßigkeit findet auch bey den Zuschlagsabgaben und 
Oktrois Statt, welche fuͤr Rechnung einzelner Gemeinen erhoben werden, so- 
weit dergleichen Abgaben nicht uͤberhaupt nach der Bestimmung des Artikels 
8 Nummer 6 unzulässig sind. 
Artikel 10. 
Chausseegelder oder andere Statt derselben bestehende Abgaben, ebenso 
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen 
Nahmen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für 
Rechnung des Staates oder eines Privat-Berechtigten, nahmentlich einer Kom- 
mun geschieht, sollen sowohl auf Chausseen als auch auf allen unchaussirten 
Land= und Heerstraßen nur in dem Betrage beybehalten oder neu eingeführt 
werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs- 
kosten angemessen sind.
	        
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