Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Das dermahlen in Preußen nach dem allgemeinen Tarise vom Jahre 
1828 bestehende Chausseegeld soll als der höchste Sat angesehen und hin- 
führo in keinem der kontrahirenden Staaten überschritten werden. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaus- 
sirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge- 
mäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerech- 
net werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife 
zur Erhebung kommen. 
Artikel 11. 
Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von Nassau, wollen Ihrerseits 
auch mitwirken, daß in allen Landern der kontrahirenden Regierungen ein glei- 
ches Münz-, Maß= und Gewichts-System in Anwendung komme, und an den hier- 
über einzuleitenden Unterhandlungen Theil nehmen. 
Höchstdieselben treten der zwischen den Vereinsgliedern bereits bestehen- 
den Uebereinkunft bey, wonach der Großherzoglich Hessische Zentner, welcher 
dem Herzoglich Nassauschen Zentner gleich ist, als Einheit für das gemein- 
schaftliche Zollgewicht angenommen worden ist. Die Deklaration, Messung 
und Verzollung der nach dem Maße zu verzollenden Gegenstände wird im 
Herzogthume Nassau im lande3sgesetzlichen Maße so lange erfolgen, bis man 
über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls übereingekommen seyn wird. 
Die Herzoglich Nassausche Regierung wird zur Erleichterung der Bersen- 
dung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den 
Jollstctten die Reduktionen der Maße und Gewichte, welche in den Tarifen 
der anderen kontrahirenden Staaten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl 
der Herzoglich Nassauschen Zollämter, als des Handeltreibenden Publikums 
amtlich bekannt machen lassen. 
So lange, bis die kontrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches 
Münz-System übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zollab- 
gaben, wie in den anderen Vereinsstaaten, so auch im Herzogthume Nassan 
nach dem Münzfuße geschehen, nach welchem die Entrichtung der übrigen Lan- 
desabgaben daselbst Statt findet. 
Es sollen aber schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmllichen 
kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bey allen 
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