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4) Die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehältlich der Antheile
der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiethe verbleiben.
Artikel 18.
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug
1) der Kosten, wovon weiter unten im Artikel 26 die Rede ist;
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
3) der auf dem Grume besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er-
folgten Steuervergütungen und Ermäßigungen
zwischen den Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit wel-
cher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder
dem anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von die-
sem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revennen zu
leistenden Zahlung dem Zollverbande beygetreten sind, oder noch beytreten wer-
den, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese
Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle
8 Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den oben gedachten
Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden.
Artikel 19.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Steuerentrichtung,
welche nicht in der Zollgesebgebung selbst begründet sind, fallen der Staats-
kasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last; die Maßga-
ben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden näherer
Verabredung vorbehalten.
Artikel 20.
Dem auf Förderung freyer und natürlicher Bewegung des allgemeinen
Verkehres gerichteten Zwecke des Zollvereines gemäß sollen besondere Zollbe-
Hünstigungen einzelner Meßplätze, nahmentlich Rabatt-Privilegien, da, wo sie
dermahlen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern viel-