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mehr unter geeigneter Beruͤcksichtigung sowohl der Nahrungsverhaͤltnisse bisher
begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Aus-
lande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen
geführt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 21.
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche
für die Hofhaltungen der hohen Souveraine und ihrer Regentenhauser, oder
für die bey ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträ-
ger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen
Statt haben: so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschadigungen, welche in einem
oder dem anderen Staate den vormahls unmittelbaren Reichsständen, oder
an Kommunen oder einzelne Privat-Berechtigte für eingezogene Zollrechte
oder für aufgehobene Befreyungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände
auf Freypässe ohne Abgabenentrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen.
Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Frey-
Registern, mit denen es wie mit den übrigen Zoll-Registern zu halten ist,
notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen
bey der demnächstigen Revennen= Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem
die Freypässe ausgegangen sind, in Abrechnung. -
Artikel 22.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kon-
trahirenden Vereinsstaaten in seinem Gebiethe vorbehalten. Auf Verlangen
werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitge-
theilt werden.
Artikel 23.
Die Ernennung der Beamten und Diener bey den Lokal= und Bezirks-
stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen
besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt
und instruirt werden sollen, bleibt der Herzoglich Nassauschen Regierung,
wie sämmtlichen Gliedern des Gesammtovereines, innerhalb ihres Gebie-
thes überlassen.