Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Artikel 24. 
Nicht minder wird auch im Herzogthume Nassau die Leitung des Dien- 
stes der Lokal-Zolkbehörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zoll- 
gesetze überhaupt, einer Zoll-Direktion ubertragen, welche dem Herzoglichen 
Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direktion und die Eimich- 
tung ihres Geschäftsganges bleibt der Herzoglichen Regierung überlassen; der 
Wirkungskreis derselben aber wird, in soweit er nicht schon durch gegenwär-= 
tigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine 
gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet werden. 
Artikel 25. 
Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Viertel- 
sahres aufzustellenden Quartals-Ertrakte und die nach dem Jahres= und 
Böächerschlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die respektive im Laufe des 
Vierteljahres und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnah= 
men werden von der Herzoglich Nassauschen, eben so wie von den betreffen- 
den Loll-Direktionen der kontrahirenden Vereinsstaaten, nach vorangegangener 
Prüfung, in Hauptübersichten zusammengetragen und diese sodann an das in 
Berlin bestehende Zentral-Bureau eingesendet. Dieses Bureau fertiget auf dem 
Grunde jener Vorlagen die provisorischen Abrechnungen zwischen den vereinig- 
ten Staaten von drey zu drey Monathen, sendet dieselben den Zentral-Fi- 
nanzstellen der letzteren und bereitet die definitive Jahresabrechnung vor. 
Wenn aus den Quartal-Abrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche 
Eimahme eines Vereinsgliedes um mehr als einen Monathsbetrag gegen den 
ihm verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zuständigen Revenuen-Antheil 
zurückgeblieben ist: so muß alöbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses 
Ausfalles durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bey 
denen eine Mehreinnahme Statt gefunden hat, eingeleitet werden. 
Artikel 26. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen auch im Ver- 
bältuisse des Herzogthumes Nassau zu den kontrahirenden Vereinsstaaren fol- 
tende Grundsätze in Anwendung kommen: 5%
	        
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