Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

1) Man wird keine Gemeinschaft dabey eintreten lassen, vielmehr uͤber- 
nimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiethe vorkommenden Erhebungs- 
und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Un- 
terhaltung der Haupt= und Neben-Zollämter, der inneren Steueräm- 
ter, Hallämter und Packhöfe und der Zoll-Direktionen, oder durch 
den Unterhalt des dabey angestellten Personals und durch die dem letz- 
teren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem an- 
deren Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen. 
) Hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfes aber, welcher an den ge- 
gen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen 
Grenzbezirkes für die Zollerhebungs = und Aufsichts= oder Kontrole-Be- 
hörden und Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über 
Pausch= Summen vereinigen, welche jeder der kontrahirenden Staaten 
von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden 
Brutto-Einnahme an Jollgefallen in Abzug bringen kann. 
3) Bey dieser Ausmittelung des Bedarfes soll da, wo die Perzeption 
prlvativer Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Ge- 
halten und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in 
Anrechmung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschafte für den 
Zolldienst zu ihren Amtsgeschäáften überhaupt entspricht. 
4) Nan wird sich mit der Herzoglich Nassauschen Regierung über allge- 
meine Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Beamten 
bey den Zollerhebungs= und Aufsichts-Behörden auch in Beziehung auf 
das Herzogthum Nassau in möglichste Uebereinstimmung zu bringen. 
Die komrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Rechk zu, den 
Haupt-Zollkmiern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Kontroleure bey- 
zuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Rebenämier in Be- 
ziehung auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu 
nehmen und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die
	        
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