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Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse,
des Civil-Verdienst -Ordens der Königlich Bayerschen Krone, des Or-
dens der Königlich Württembergschen Krone und des Großherzoglich
Badenschen Zähringer Löowen-Ordens;
andererseits
Der Senat. der freyen Stadt Frankfurt:
den Schöff und Senator George Friedrich von Guaita und
den Senator Conrad Adolph Bansa,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen-
der Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die freye Stadt Frankfurt mit ihrem Gebiethe tritt dem zwischen
den Konigreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Groß-
herzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen
und den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine perbundenen Staa-
ten Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handels-Systemd errichteten Vereine
bey, wie solcher auf dem Grunde der darüber abgeschlossenen Verträge vom
22. und 30. März, ingleichen vom 11. May 1833 und vom 12. May 1835
bestehet, dergestalt, daß dieselbe unter den durch gegenwärtigen Vertrag be-
stimmten Maßgaben gleiche Verbindlichkeiten mit den vorgedachten Staaten
übernimmt und gleicher Rechte mit selbigen theilhaftig wird.
Artikel 2.
In Folge dieses Beytritts wird die freye Stadt Frankfurt, mit Aufhe=
bung der gegenwärtig in derselben und ihrem Gebiethe über Eingangs-, Aus-
gangs= und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze
und Eimichtungen, das für dieselbe vereinbarte Zollgesetz nebst der Zollord-
nung und dem Zoll-Strafgesette, ingleichen den Zoll-Tarif, welche als in-
tegrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen werden sollen,
gleichzeitig mit letzterem publiziren und in Ausführung bringen lassen.
Artikel 8.
Veränderungen in der Vereins-Zollgesetzgebung mit Einschluß des Zoll-Tarifes
und der Zollordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen koönnen nur auf dem-