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Artikel 7.
In Betteff des Salzes tritt die freye Stadt Frankfurt der zwischen den
kontrahirenden Vereinsregierungen getroffenen Verabredung, so weit letztere
auf dortige Verhältnisse Anwendung findet, in folgender Art bey:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehö-
rigen Ländern in die Vereinsstaaten, ist verbothen, in soweit dieselbe
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum
ummittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreyen oder Nieder=
lagen geschieht;
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den.
zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur
mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebieth bey. der Durch-
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden,
welche von denselben für nöthig erachtet werden;
Ovdie Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa-
ten ist frey;
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft: so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er-
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Vertrage des-
halb bestehen;
e) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereknes
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will: so müssen die
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden;
1) wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch ci-
nen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehdrige Staaten
versenden lassen will: so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in
den Weg gelegt werden, jedoch werden, in so fern dieses nicht
schon durch frühere Vertrage bestimmt ist, durch vorhergangige Ueber-
einkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und
die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwär-
zung verabredet werden;
#) wenn in unmittelbar an einander grenzenden Vereinsstaaten eine solche
Verschiedenheit der Salzpreise bestände, daß daraus für einen oder