Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Artikel 7. 
In Betteff des Salzes tritt die freye Stadt Frankfurt der zwischen den 
kontrahirenden Vereinsregierungen getroffenen Verabredung, so weit letztere 
auf dortige Verhältnisse Anwendung findet, in folgender Art bey: 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehö- 
rigen Ländern in die Vereinsstaaten, ist verbothen, in soweit dieselbe 
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum 
ummittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreyen oder Nieder= 
lagen geschieht; 
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den. 
zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur 
mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebieth bey. der Durch- 
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, 
welche von denselben für nöthig erachtet werden; 
Ovdie Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa- 
ten ist frey; 
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft: so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er- 
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Vertrage des- 
halb bestehen; 
e) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereknes 
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will: so müssen die 
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden; 
1) wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus 
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch ci- 
nen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehdrige Staaten 
versenden lassen will: so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in 
den Weg gelegt werden, jedoch werden, in so fern dieses nicht 
schon durch frühere Vertrage bestimmt ist, durch vorhergangige Ueber- 
einkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und 
die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwär- 
zung verabredet werden; 
#) wenn in unmittelbar an einander grenzenden Vereinsstaaten eine solche 
Verschiedenheit der Salzpreise bestände, daß daraus für einen oder
	        
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