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den anderen dieser Staaten eine Gefahr der Salzeinschwärzung her-
vorginge: so werden die hierbey betheiligten Regierungen sich über
Maßregeln vereinbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne
den frepen Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen.
Artikel 8.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bey welchen hinsichtlich der Be-
steuerung im Innern eine Verschiedenheit der Gesetzgebung selbst unter den
einzelnen der kontrahirenden Bereinsstaaten noch Statt findet (Artikel 5 litt. b)
wird auch von der #ceyen Stadt Frankfurt als wünschenswerth anerkannt,
hierin ebenfalls eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteue-
rungssätze hergestellt zu sehen, und e5 wird daher auch Ihr Bestreben auf
die Herbeyführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet seyn.
Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung
der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Landes im Ver-
hältnisse zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen
Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs= oder „Ausgleichungs-Abgaben von
folgenden Gegenständen erhoben werden:
in den bisherigen Vereinsstaaten:
a) im Königreiche Preußen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein;
b) im Königreiche Bayern (gzur Zeit mit Ausschluß des Rhein-
kreises) von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malzz
c) im Königreiche Sachsen von
Bier,
Branntwein,
Taback, «
Traubenmost und Wein;
d) im Königreiche Württemberg von
Bier,