Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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3) Die gegenwaͤrtig in Preußen gesetzlich bestehenden Saͤtze der Steuern 
von inländischem Traubenmost und Wein, von Tabacksbau und Brannt- 
wein, sowie die gegenwärtig in Bayern bestehende Steuer von inlän- 
dischem geschroteten Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jedenfalls 
den höchsten Satz desjenigen bilden, was in einem Vereinsstaate, wel- 
cher jene Steuern eingeführt hat, oder künftig etwa einführen sollte, 
an Ausgleichungsabgaben von diesen Artikeln bey deren Eingange aus 
einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse ge- 
legt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des 
Staates, welcher die Ausgleichungsabgaben bezieht, diesen höchsten 
Satz übersteigen sollte. 
4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bey der Ueber- 
fuhr der besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht ge- 
währt werden, in sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse 
die betheiligten Nachbarstaaten sich wegen Ausnahmen von diesem Grund- 
satze vereiniget haben. 
5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacks- 
blädtter, Traubenmost und Wein soll unter keinen Umständen eine Aus- 
gleichungsabgabe gelegt werden. « 
6) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein 
eine Ausgleichungsabgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen 
in keinem Falle eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staa- 
tes, noch für Rechnung der Kommunen bepbehalten oder einge- 
führt werden. 
7) Der Ausgleichungsabgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, 
von welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise darge- 
than ist, daß sie als ausländisches Ein= und Durchgangsgut die zoll- 
amtliche Behandlung bey einer Erhebungsbehörde des Vereincs bereits 
bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig 
diejenigen im Umfange des Vereines erzeugten Gegenstände, welche nur 
durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen 
Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden. 
8) Die Ausgleichungsabgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu 
Gute, wohin die Versendung erfolgt. 
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