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In sofern sie nicht schon im Lande der Versendung fuͤr Rechnung
des Abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die Erhebung
im Gebiethe des letzteren erfolgen.
9) Es sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen
getroffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungsabgabe in dem
Vereinslande, aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Ver-
sendung oder bey der gelegensten Zoll= oder Steuerbehörde entrichtet,
oder ihre Entrichtung durch Anmeldung sicher gestellt werden kann.
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festge-
setzt seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer
Ausgleichungsabgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben,
ohne Unterschied der transportirten Quantitäten, in das Gebieth des
Abgabeberechtigten Staates nur unter Innehaltung besonders zu be-
stimmender Straßen und auf den schiffbaren Strômen eingeführt, und
an den dort einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen angemeldet und
fresp. versteuert werden müssen.
Artikel 9.
Hinsichtlich der Verbrauchsabgaben, welche im Bereiche der Vereinslän=
der von anderen, als den im Artikel 3 bezeichneten Gegenstanden, oder auch
von diesen Gegenständen in solchen Ländern, in welchen darauf keine Aus-
gleichungsabgabe liegt, erhoben werden, wird im Verhaltnisse der kontrahiren=
den Staaten zu der freyen Stadt Frankfurt eine gegenseitige Gleichmaßig-
keit der Behandlung Statt finden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines ande-
ren Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher belastet werden darf, als
das inländische.
Dieselbe Gleichmäßigkeit findet auch bey den Zuschlagsabgaben und
Oktrois Statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, so-
weit dergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der Bestimmung des Artikels
8 Nummer 6 unzulässig sind.
Artikel 10.
Chaussee-Gelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen