Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

62 
In sofern sie nicht schon im Lande der Versendung fuͤr Rechnung 
des Abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die Erhebung 
im Gebiethe des letzteren erfolgen. 
9) Es sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen 
getroffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungsabgabe in dem 
Vereinslande, aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Ver- 
sendung oder bey der gelegensten Zoll= oder Steuerbehörde entrichtet, 
oder ihre Entrichtung durch Anmeldung sicher gestellt werden kann. 
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festge- 
setzt seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer 
Ausgleichungsabgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, 
ohne Unterschied der transportirten Quantitäten, in das Gebieth des 
Abgabeberechtigten Staates nur unter Innehaltung besonders zu be- 
stimmender Straßen und auf den schiffbaren Strômen eingeführt, und 
an den dort einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen angemeldet und 
fresp. versteuert werden müssen. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Verbrauchsabgaben, welche im Bereiche der Vereinslän= 
der von anderen, als den im Artikel 3 bezeichneten Gegenstanden, oder auch 
von diesen Gegenständen in solchen Ländern, in welchen darauf keine Aus- 
gleichungsabgabe liegt, erhoben werden, wird im Verhaltnisse der kontrahiren= 
den Staaten zu der freyen Stadt Frankfurt eine gegenseitige Gleichmaßig- 
keit der Behandlung Statt finden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines ande- 
ren Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher belastet werden darf, als 
das inländische. 
Dieselbe Gleichmäßigkeit findet auch bey den Zuschlagsabgaben und 
Oktrois Statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, so- 
weit dergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der Bestimmung des Artikels 
8 Nummer 6 unzulässig sind. 
Artikel 10. 
Chaussee-Gelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso 
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.