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Nahmen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für
Rechnung des Staates oder eines Privat-Berechtigten, nahmentlich einer Kom-
mun geschieht, sollen sowohl auf Chausseen als auch auf allen unchaussirten
Land= und Heerstraßen nur in dem Betrage beybehalten oder neu eingeführt
werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs-
kosten angemessen sind. -
Das dermahlen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre
1828 bestehende Chaussee-Geld soll als der hoͤchste Satz angesehen und hin—
fuͤhro in keinem der kontrahirenden Staaten uͤberschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaus--
sirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge-
maͤß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausscestrecken dergestalt eingerech-
net werden, daß davon mu die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife
zur Erhebung kommen. «
Artikel 11.
Die freye Stadt Frankfurt wird dahin mitwirken, daß in allen Ländern
der kontrahirenden Regierungen ein gleiches Münz-, Maß= und Gewichts-System
in Anwendung komme, und an den hierüber einzulritenden Unterhandlungen
Theil nehmen.
Dieselbe tritt der zwischen den Vereinsgliedern bereits bestehenden Ueber-
einkunft bey, wonach der Großherzoglich Hessische Zentner als Einheit für
das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen worden ist.
Es wird hiernach schon von Ausführung des Vertrages ab die Abwä-
gung der Waaren in der freyen Stadt Frankfurt nach diesen Zollzentner, die
Zollentrichtung aber nach dem Vier= und Zwanzig Guldenfuße erfolgen.
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maße zu ver-
zollenden Gegenstände wird daselbst im bisherigen gesetzlichen Maße so lange
geschehen, bis man über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls übereingekom-
men seyn wird. Der Senat der freyen Stadt wird zur Erleichterung der
Versendung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen
an den Zollstätten die Reduktionen der Maße und Gewichte, welche in den
Tarifen der anderen kontrahirenden Staaten angenommen sind, zum Gebrauche
sowohl der Zollverwaltung in Frankfurt als des Handeltreibenden Publikums
amtlich bekaunt machen lassen.
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