Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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des Verkehres bestimmt sind, sollen nur bey Benutzung wirklich bestehender 
Einrichtungen erhoben und in der Regel nicht, keinen Falles aber uͤber den 
Betrag der gewoͤhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten hinaus erhö- 
het, auch uͤberall von den Angehoͤrigen der anderen kontrahirenden Staaten 
auf voͤllig gleiche Weise, wie von den eigenen Angebhoͤrigen, ingleichen ohne 
Ruͤcksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zoll- 
ermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt: so tritt eine 
Gebührenerhebung nicht ein. 
Artikel 14. 
Die freye Stadt Frankfurt will auch Ihrerseits gemeinschaftlich mit den 
kontrahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmi- 
ger Grundsätze die Gewerbsamkeit gefördert und der Befugniß der unter- 
thanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, 
möglichst freper Spielraum gegeben werde. 
Von den Angehörigen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in 
dem Gebiethe eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Ar- 
beit suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in 
Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig 
die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Angehörigen unter- 
worfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche bloß für 
das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche 
nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bey sich führen, um Be- 
stellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in 
dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung 
der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen 
Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine wei- 
tere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen bey dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des 
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in : dem Ver- 
einsstaate die Angehörigen der übrigen kontrahirenden Staaten eben so wie 
die eigenen Angehörigen behandelt werden.
	        
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