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des Verkehres bestimmt sind, sollen nur bey Benutzung wirklich bestehender
Einrichtungen erhoben und in der Regel nicht, keinen Falles aber uͤber den
Betrag der gewoͤhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten hinaus erhö-
het, auch uͤberall von den Angehoͤrigen der anderen kontrahirenden Staaten
auf voͤllig gleiche Weise, wie von den eigenen Angebhoͤrigen, ingleichen ohne
Ruͤcksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zoll-
ermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt: so tritt eine
Gebührenerhebung nicht ein.
Artikel 14.
Die freye Stadt Frankfurt will auch Ihrerseits gemeinschaftlich mit den
kontrahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmi-
ger Grundsätze die Gewerbsamkeit gefördert und der Befugniß der unter-
thanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen,
möglichst freper Spielraum gegeben werde.
Von den Angehörigen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in
dem Gebiethe eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Ar-
beit suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in
Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig
die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Angehörigen unter-
worfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche bloß für
das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche
nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bey sich führen, um Be-
stellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in
dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung
der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen
Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine wei-
tere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen bey dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in : dem Ver-
einsstaate die Angehörigen der übrigen kontrahirenden Staaten eben so wie
die eigenen Angehörigen behandelt werden.