Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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kasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Lastz die Maßga- 
ben, unter welchen solche Verguͤnstigungen zu bewilligen sind, werden naͤherer 
Verabredung vorbehalten. 
Artikel 20. 
Dem auf Foͤrderung freyer und natuͤrlicher Bewegung des allgemeinen 
Verkebres gerichteten Zwecke des Zollvereines gemäß sollen besondere Zollbe- 
günstigungen einzelner Meßplätze, nahmentlich Rabatt-Privilegien, da, wo sie 
dermahlen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern viel- 
mehr unter geeigheter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher 
begünstigter Meßplätze, als der bi5herigen Handelsbeziehungen mit dem Aus- 
lande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen 
geführt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 21. 
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche 
für die Hofhaltungen der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäauser, oder 
für die innerhalb des Vereinsgebiethes residirenden Botschafter, Gesandken, Ge- 
schäftstrager u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergü- 
tungen Statt haben: so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. 
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschadigungen, welche in einem 
oder dem anderen Staate den vormahls unmittelbaren Reichsständen, oder 
an Kommunen oder einzelne Privat-Berechtigte für eingezogene Zollrechte 
oder für aufgehobene Befreyungen gezahlt werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände 
auf Freypässe ohne Abgabenentrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. 
Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt und in Frey- 
Registern, mit denen es wie mit den übrigen Zoll-Registern zu halten ist, 
notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen 
bey der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem 
die Freypasse ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Artikel 22. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt auch der 
freyen Stadt Frankfurt vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Ueber- 
sichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
	        
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