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kasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Lastz die Maßga-
ben, unter welchen solche Verguͤnstigungen zu bewilligen sind, werden naͤherer
Verabredung vorbehalten.
Artikel 20.
Dem auf Foͤrderung freyer und natuͤrlicher Bewegung des allgemeinen
Verkebres gerichteten Zwecke des Zollvereines gemäß sollen besondere Zollbe-
günstigungen einzelner Meßplätze, nahmentlich Rabatt-Privilegien, da, wo sie
dermahlen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern viel-
mehr unter geeigheter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher
begünstigter Meßplätze, als der bi5herigen Handelsbeziehungen mit dem Aus-
lande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen
geführt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 21.
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche
für die Hofhaltungen der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäauser, oder
für die innerhalb des Vereinsgebiethes residirenden Botschafter, Gesandken, Ge-
schäftstrager u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergü-
tungen Statt haben: so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschadigungen, welche in einem
oder dem anderen Staate den vormahls unmittelbaren Reichsständen, oder
an Kommunen oder einzelne Privat-Berechtigte für eingezogene Zollrechte
oder für aufgehobene Befreyungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände
auf Freypässe ohne Abgabenentrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen.
Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt und in Frey-
Registern, mit denen es wie mit den übrigen Zoll-Registern zu halten ist,
notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen
bey der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem
die Freypasse ausgegangen sind, in Abrechnung.
Artikel 22.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt auch der
freyen Stadt Frankfurt vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Ueber-
sichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden.