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Artikel 28.
Die Ernennung der Beamten und Diener für die Zollerhebung und
Aufsicht, welche nach gleichförmigen Bestimmungen wie in den übrigen Ver-
einsstaaten, jedoch unter Berücksichtigung der bey der Stadt Frankfart ein-
tretenden eigenthümlichen Verhältnisse, angeordnet, besetzt und instruirt werden
sollen, bleibt der freyen Stadt Frankfurt überlassen.
Artikel 24.
Die Leitung des Dienstes der Zollbehörde, so wie die Vollziehung der
gemeinschaftlichen Zollgesetze ist in der freyen Stadt Frankfurt dem Senate
untergeordnet.
Artikel 25.
Sümmtliche Vereinsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede
gewünschte Auskunft uber die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen,
und in so fern zu diesem Behufe die zeitweise Abordnung eines höheren Be-
amten, oder die Beauftragung eines anderweit bey der betreffenden Vereins-
regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt wird, ist demselben alle Ge-
legenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der gemein-
schaftlichen Zollverwaltung zu geben.
Artikel 26.
Jährlich in den ersten Tagen des Juny findet zum Zwecke gemeinsamer
Berathung eine Zusammenkunft der von den Vereinsstaaten abzuordnenden Be-
vollmächtigten Statt.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-
Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens
kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht.
Bey dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht
auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konfe-
renz zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.
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