Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

70 
Artikel 27. 
Vor die Versammlung dieser Konfereng-Bevollwächtigten gehört: 
a) 
b) 
4 
# 
— 
— 
die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung 
auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Ueber- 
einkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife in einem 
oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits 
im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien 
und obersten Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt wor- 
den sind; 
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die ge- 
meinschaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zoll= 
behörden aufgestellten, durch das Zentral-Bureau vor'ulegenden Nach- 
weisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse an- 
gemessenen Prüfung erheischt; 
die Berathung über Wünsche und Vorschlage, weische von einzelnen 
Staatöregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollord- 
nung, des Zoll-Tarises und der Verwaltungs-Organisation, welche 
von einem der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht worden, 
überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des ge- 
meinsamen Handels= und Zoll-Systemes. 
Artikel 28. 
Treten im Laufe des Jahres außer der gewohnlichen Zeit der Versamm- 
lung der Konferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche 
unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen abseiten der. Vereinsstaaten erhei- 
schen: so werden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen 
Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmach= 
tigten veranlassen. 
Artikel 29. 
Die freye Stadt Frankfurt verpflichtet sich, diejenigen Maßregeln zu er- 
greifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.