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Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Das Gesetz über die Besteuerung der Branntwein-Fabrikation vom 13.
Dezember 18383 mit der dazu gehörigen Ordnung über die Erhebung und
Kontrolirung der Branntweinsteuer von demselben Tage hat bereits nach der
Bestimmung am Schlusse jenes Gesetzes, vom 1. Januar 1834 an, auch für
die Aemter Allstedt und Oldisleben Gültigkeit erlangt. Da jedoch beyde
Aemter nicht mit zu dem Thüringschen Zoll= und Handelsvereine gehören und
mithin die Wirksamkeit des General-Inspektors dieses Vereines auf die ge-
nannten Aemter sich nicht erstreckt: so verordnen Wir hiermit:
daß überall, wo in dem fraglichen Gesetze und in der dazu gehörigen
Ordnung der Amtsbefugnisse des General-Inspektors des Thüringschen
Joll= und Handelsvereines gedacht ist, dessen Stelle für die Aemter
Allstedt und Oldisleben durch Unser Landschafts-Kollegium vertreten
werde.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar den 15. März 1836.
G Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
Geseh,
die Branntweinsteuer-Verwaltung in
den Aemtern Allstedt und Oldisleben
betreffend.