Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Das Gesetz über die Besteuerung der Branntwein-Fabrikation vom 13. 
Dezember 18383 mit der dazu gehörigen Ordnung über die Erhebung und 
Kontrolirung der Branntweinsteuer von demselben Tage hat bereits nach der 
Bestimmung am Schlusse jenes Gesetzes, vom 1. Januar 1834 an, auch für 
die Aemter Allstedt und Oldisleben Gültigkeit erlangt. Da jedoch beyde 
Aemter nicht mit zu dem Thüringschen Zoll= und Handelsvereine gehören und 
mithin die Wirksamkeit des General-Inspektors dieses Vereines auf die ge- 
nannten Aemter sich nicht erstreckt: so verordnen Wir hiermit: 
daß überall, wo in dem fraglichen Gesetze und in der dazu gehörigen 
Ordnung der Amtsbefugnisse des General-Inspektors des Thüringschen 
Joll= und Handelsvereines gedacht ist, dessen Stelle für die Aemter 
Allstedt und Oldisleben durch Unser Landschafts-Kollegium vertreten 
werde. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 15. März 1836. 
G Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Geseh, 
die Branntweinsteuer-Verwaltung in 
den Aemtern Allstedt und Oldisleben 
betreffend.
	        
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