79
geschlossen und es bleibt hier ebenfalls Sache des Gerichtes, wegen
solcher Vorschuͤsse sich aus dem Vermoͤgen der zur Vertretung der
Verungluͤckten rechtlich verpflichteten Personen wo moͤglich wieder be-
zahlt zu machen.
3) Sowohl nach der Ordnung für das Kriminal= Gericht zu Weimar 8.
42 als nach der Weidaer Kriminal-Gerichtsordnung F. 36 bleibt die
Verbindlichkeit der Lokal-Gerichtsbehörden in Ansehung der vorstehend
erwahnten Gebühren und Verlage der Physikats-Personen unverändert,
obgleich die betroffene Untersuchung nach dem ersten Angriffe an das Kri-
minal-Gericht übergeht.
Weimar am 26. Februar 1836.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
III. um bey der Staatsprüfung die Fortschritte eines Kandidaten der
Medizin in der klinischen Anwendung seines Wissens besser verfolgen zu können
und um demnachst auch sicher zu seyn, daß derselbe in sorgfältiger Führung
des, für den praktischen Arzt so nöthigen genauen Tagebuches über die von
ihm unter Anleitung der klinischen Lehrer behandelten Kranken sich geübt habe,
wird hiermit verordnet: daß künftighin ein jeder um die ärztliche Staatsprü-
fung bey ung Nachsuchende mit den Zeugnissen über den Besuch sowohl der
medizinischen, als auch der in unserer Verordnung vom 18. May 1885 un-
ter 2 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1835 S. 60) näher gedachten Vorle-
sungen, zugleich das von ihm, während der Theilnahme an dem klinischen Un-
terrichte geführte Privat-Tagebuch (über die ihm zur Behandlung anver-
traut gewesenen Kranken) einzureichen habe.
Es muß dabey
4) rücksichtlich der Landes-Universität Jena durch die Direktoren der klini-
schen Anstalten oder in deren Nahmen durch den Hülföarzt, bezüglich
den Gehülfen, zu den von dem Procktikanten gelieferten Krankenge-
schichten bescheinigt werden, daß sie der in den klinischen Gesetzen ent-
baltenen Instruktion gemäß abgefaßt seyen und daß aus solchen das
Nöthige in das General-Tagebuch der Klinik eingetragen worden seyz
auch ist in dem ihm auszustellenden Zeugnisse über den Besuch der Kli-
nik des durch denselben geführten Privat-Tagebuches geeignete Er-
wähnung zu thun, und