Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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2) zu dem fraglichen Tagebuche des Hraktikanten über die in den klini- 
schen Anstalten auswärtiger Universitäten behandelten Kranken muß zu- 
gleich ein, bey den Vorstehern dieser Anstalten zu erbittendes Zeugniß 
dahin beygebracht werden, daß die Krankengeschichten vollständig und 
befriedigend abgefaßt seyen. 
Weimar am 3. März 1836. 
Großherzoglich Sächsische Landes= Direktion. 
F. von Schwendler. 
IV. Nachdem, in Folge der, in unserer Bekanntmachung vom 1. Mcrz 
1830, wegen Umwandlung desjenigen Theiles der Landesschuld, welcher noch 
mit Schuldverschreibungen auf den Nahmen des Darleihers verbrieft war, in 
landständische, landesherrlich bestätigte, auf den Inhaber (au portcur) lau- 
tende Obligationen sowohl, als in diesen unter dem 1. Dktober desselben 
Jahres ausgefertigten Obligationen selbst ertheilten Zusicherung, bisher regelmä- 
ßig jedes Jahr in zwey halbjaͤhrigen Terminen Verloosungen solcher Obliga- 
tionen bewirkt worden sind, haben jetzt Seine Koͤnigliche Hoheit, der Groß- 
herzog, unser allergnaͤdigster Fuͤrst und Herr, unter dießfallsiger Zustimmung 
des Landtages und unter Genehmigung ständischer Anträge zu befehlen gnadigst 
geruhet, daß von dem in jener Bekanntmachung so wie in den bezeichneten 
Obligationen ausgesprochenen Vorbehalte der Rückzahlung der gesammten durch 
solche verbrieften Anleihe in noch kürzerer Frist, als innerhalb eines Zeitrau- 
mes von ein und vierzig Jahren, nach Ermessen der Staatsregierung, in der 
Art und unter den weiteren Bedingungen und Modifikationen Gebrauch ge- 
macht werden soll, welche in folgenden Punkten emhalten sind und hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden: 
1. 
Die gesammte obgedachte, mit vier prozentigen Obligationen au porteur 
d. d. 1. Oktober 1830 verbriefte Anleihe, in soweit die darin begriffenen 
Obligationen, in Folge der bisher stattgefundenen Verloosungen, nicht bereits 
zurückgezahlt oder zur Rückzahlung ausgesetzt sind, wird für rückzahlbar am 
1. Oktober dieses Jahres erklärt, dabey jedoch den Inhabern der einzelnen 
Obligationen die Wahl freygestellt, ob sie den Betrag derselben in dem ge- 
setzten Termine bar in Empfang nehmen, oder die darin verbrieften Kapi- 
tale unter, Nachstehenden Bedingungen stehen lassen wollen:
	        
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